Alleinarbeit

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Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person alleine, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.

Bei einer Reihe von Tätigkeiten unterliegen die Versicherten einer besonderen Gefährdung. Hier muß sichergestellt sein, daß ihnen im Notfall schnell Hilfe zuteil wird.

Für derartige Tätigkeiten wird deshalb bestimmt, daß

  • Arbeiten nur im Beisein einer zweiten Person ausgeführt werden dürfen,
  • sich die allein arbeitende Person bei der Durchführung der Arbeiten in Sichtweite einer anderen befinden muß,
  • sie in kurzen Abständen durch Kontrollgänge beaufsichtigt werden müssen,
  • ein zeitlich abgestimmtes Meldesystem eingerichtet wird, durch das ein vereinbarter, in bestimmten Zeitabständen zu wiederholender Anruf erfolgt oder
  • von der allein arbeitenden Person ein Hilfsgerät getragen wird, das Alarm auslöst, wenn sie zu Boden gehen.


Fragen Sie uns wann, wie, wer, was zu tun hat.

z.B. zu Regelwerken, Bestimmung, Arbeit / Tätigkeit, Maßnahmen / Bedingungen

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