Anforderungen an befähigte Personen

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Befähigte Personen verfügen entsprechend § 2 Abs. 7 BetrSichV für diese Tätigkeit über Fachkenntnisse, die sie durch

  • Berufsausbildung
  • Berufserfahrung
  • zeitnahe berufliche Tätigkeit erworben haben.


Diese Technische Regel konkretisiert die Voraussetzungen für die fachliche Befähigung und Anforderungen an die Weisungsfreiheit einer befähigten Person.


Berufsausbildung

Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen beruhen.


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