Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, freie Arztwahl

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Frage: Sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen beim Betriebsarzt ihres Arbeitgebers zu unterziehen, oder können sie diese z. B. auch bei ihrem Hausarzt durchführen lassen?


Antwort:

Der Arbeitgeber darf die Versicherten mit bestimmten Tätigkeiten (z. B. Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung, Tätigkeiten in Lärmbereichen) nur dann beschäftigen, wenn deren Gesundheitszustand durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Rechtsgrundlage ist die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" sowie bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung zusätzlich die Biostoffverordnung.

Der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführende Arzt muss für die jeweiligen Untersuchungen über spezielle Ermächtigungen nach den sogenannten Berufsgenossenschaftichen Grundsätzen (G-Grundsätzen) verfügen. Arbeitnehmer können davon ausgehen, dass der vom Arbeitgeber beauftragte Betriebsarzt für die jeweils durchzuführenden Untersuchungen ermächtigt ist. Das Recht der freien Arztwahl wird hierdurch jedoch nicht berührt! Arbeitnehmer können daher nicht gezwungen werden, sich vom Betriebsarzt ihres Arbeitgebers untersuchen zu lassen. Sie können die erforderlichen Untersuchungen auch bei einem Arzt ihrer Wahl durchführen lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Arzt über die jeweils erforderlichen Ermächtigungen verfügt. Die Kosten für die Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, allerdings nur bis zu der Höhe, wie sie bei Inanspruchnahme des Betriebsarztes angefallen wären. Etwaige Mehrkosten gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Mit den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen hat der Arbeitgeber einen Arzt zu beauftragen. Er darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung «Betriebsmedizin» führen.


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