Arbeitsmittel: Die Leiter

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Unfallursache Leiter: falsche Nutzung und defekte Leiterteile


Anforderungen an Leitern

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beinhaltet das Bereitstellen von Arbeitsmitteln - beispielsweise einer Leiter - auch die Montagearbeiten. Der Arbeitgeber hat also nicht nur das Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, sondern auch zu gewährleisten, dass es sicher unter Berücksichtigung der Einsatzumgebung zum Einsatz kommt. Anhang 2 der BetrSichV führt zudem auf, dass der Arbeitgeber nur solche Leitern bereithalten darf, die für die jeweils auszuführende Arbeit geeignet sind. Die Anforderungen sind ausschließlich in der DIN EN 131-1 "Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße", in der DIN EN 131-2 "Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung" sowie in der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" BGV D 36 § 3 festgelegt. Demnach ist ein Arbeitgeber gut beraten, in seinem Betrieb nur Leitern mit GS-Zeichen einzusetzen. Weil hier ein unabhängiger Dritter das Arbeitsmittel geprüft hat, kann der Benutzer darauf vertrauen, dass diese den Belastungen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch standhält.


Umgang mit Leitern

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der BetrSichV entsprechend eine Gefährdungsbeurteilung für Leitern durchzuführen und zu dokumentieren. Leitern müssen für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sein, ausreichende Längen besitzen, über die notwendige Tragfähigkeit verfügen und in einwandfreiem Zustand sein. Sprossen und Stufen von Leitern müssen schmutzfrei sein. Außerdem kann die Benutzung von festem Schuhwerk mit ausreichend profilierter Sohle sowie von Leitern mit profilierten Sprossen das Abrutschen vermeiden.


Prüfungen

Unabhängig von regelmäßigen Prüfungen sind Leitern vor jedem Einsatz durch den Benutzer einer Sichtprüfung auf Eignung und Beschaffenheit zu unterziehen. Risse im Material, gelockerte Sprossen sowie fehlende rutschhemmende Füße verbieten die Benutzung. Leitern mit solchen Mängeln sind wirkungsvoll der weiteren Benutzung zu entziehen. Eine besonders sorgsame Sichtprüfung ist bei ausgeliehenen Leitern, z.B. auf Baustellen angeraten. Laut BetrSichV und § 29 der BGV D 2 sind Leitern regelmäßig durch eine vom Unternehmer beauftragte Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Entsprechende Sachkunde ist erforderlich. Die Prüfungsintervalle werden durch die Betriebsverhältnisse bestimmt. Leitern lassen sich zudem besser prüfen, wenn sie nummeriert sind und der Betrieb ein Kontrollbuch führt.


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