Arbeitsstätten Richtlinien
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Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)
Die novellierte Arbeitsstättenverordnung sieht eine Ablösung der alten Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) durch noch zu erstellende Technische Regeln für Arbeitsstätten vor.
Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 2 ArbStättV eine zeitlich befristete Übergangsregelung für die Fortgeltung der Arbeitsstätten-Richtlinien getroffen: Danach bleiben die bestehenden Arbeitsstätten-Richtlinien solange weiter anwendbar, bis sie durch die Bekanntmachung entsprechender technischer Regeln für Arbeitsstätten ersetzt werden.
Ihre Fortgeltung endet jedoch spätestens mit Ablauf von 6 Jahren ab Inkrafttreten der novellierten Arbeitsstättenverordnung. Die Übergangsregelung des § 8 Abs. 2 ArbStättV erfasst jedoch nicht alle bestehenden Arbeitsstätten-Richtlinien. Es bleiben nur diejenigen Arbeitsstätten-Richtlinien weiter anwendbar, für die eine materielle Bezugsnorm in der neuen Arbeitsstättenverordnung vorhanden ist. Soweit Rahmenvorschriften der alten Arbeitsstättenverordnung nicht in die novellierte Fassung übernommen worden sind, entfallen auch die daran anknüpfenden Arbeitsstätten-Richtlinien.
