Arbeitsstättenregel A 2.3
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Neue Regel zu Fluchtwegen, Notausgängen, Flucht- und Rettungsplänen
Die am 28. September 2007 in Kraft getretene ASR A 2.3 löst die alten Arbeitsstätten- Richtlinien (ASR) ASR 10/1 "Türen und Tore" und ASR 17/1,2 "Verkehrswege" in Bezug auf die Gestaltung von Fluchtwegen und Notausgängen ab.
Sie konkretisiert, wie Fluchtwege und Notausgänge einzurichten und zu betreiben sind. Außerdem enthält sie Vorgaben zum Flucht- und Rettungsplan.
Vorgeschrieben sind auch regelmäßige Räumungsübungen, anhand derer überprüft werden kann, ob das betriebliche Alarmsystem funktioniert und ob wirklich alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, im Gefahrenfall die Arbeitsstätte rasch und sicher verlassen können. Einbezogen werden muss dabei besonders, ob sich regelmäßig ortsunkundige Personen in Gebäuden etc. aufhalten.
Flucht- und Rettungspläne müssen nach der ASR A 2.3 graphische Darstellungen enthalten über
- den Gebäudegrundriss oder Teile davon,
- den Verlauf der Flucht- und Rettungswege,
- die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen,
- die Lage der Brandschutzeinrichtungen,
- die Lage der Sammelstellen,
- den Standort des Betrachters.
Regeln für das Verhalten im Brandfall und das Verhalten bei Unfällen sind eindeutig, in kurzer, prägnanter Form und in hinreichender Schriftgröße in jeden Flucht- und Rettungsplan zu integrieren.
Das DIN Deutsche Institut für Normung e. V. hat übrigends mit der DIN ISO 23601:2007-08 einen Normentwurf vorgelegt, der zu einer international einheitlichen Kennzeichnung von Rettungswegen beitragen kann. Benutzer von Gebäuden sollen Flucht- und Rettungspläne trotz Sprachbarrieren rasch entschlüsseln können. Dazu sollen Fluchtwegpläne einheitlich farbig gestaltet sein, mindestens den Maßstab 1:250 und das Format A3 aufweisen. Außerdem müssen sie mit einer Legende und der Angabe des Standpunkts ausgestattet sein. Der Hintergrund des Planes soll weiß sein; Fluchtwege sind grün, der Standpunkt des Benutzers blau auszuweisen.
