Aufbau von Gefährdungsbeurteilungen

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Aufbau der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG unter Berücksichtigung der Betriebssicherheitsverordnung, § 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen Grundsätze des § 4 Arbeitsschutzgesetzes (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV). Bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV)

Anhand von Gefährdungsbeurteilungen müssen Unternehmen die konkreten Gefährdungen im Betrieb ermitteln und bewerten. Eine Gefährdungsermittlung ist dabei folgendermaßen gegliedert:

  • mechanische Gefährdungen
  • elektrische Gefährdungen
  • physikalische Gefährdungen
  • Brand- und Explosionsgefährdungen
  • Arbeitsplatzgestaltung
  • Arbeitsorganisation und Verhalten


Deshalb haben wir für Sie spezielle Gefährdungs- und Belastungskataloge entwickelt, nach denen die Gefährdungen standardisiert ermittelt und bewertet werden können.

Damit haben sie die Möglichkeit, nicht allein nach Vorschriftenlage oder erst nach einem Unfall zu reagieren: Sie können Gefährdungen gezielt abstellen und rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergreifen.


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