Ausbildung zum Maschinenführer
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Was Unternehmer, Arbeitgeber, Verantwortliche und Personen mit Arbeitgeberverantwortung wissen sollten: Gemäß der geltenden Unfallverhütungsvorschriften (z.B. BGV 1 / GUV 0.1 § 7), dem Vorschriftenwesen (EU-Recht) und im Rahmen der Fürsorgepflicht haben Arbeitgeber, Verantwortliche und Personen mit Arbeitgeberverantwortung die Pflicht, die Versicherten (Beschäftigte) über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen (während ihrer Arbeitszeit). Dem politischen Wunsch nach mehr Flexibilität und mehr unternehmerischer Eigenverantwortung wird durch die straffe Vorschrift Rechnung getragen.
Als zentrale Grundpflicht bestimmt § 2 Absatz 1 Satz 1 der UVV, dass der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb einschließlich einer wirksamen Ersten Hilfe zu treffen hat.
Hierbei hat er insbesondere diejenigen Pflichten zu beachten , die sich aus den Unfallverhütungsvorschriften und den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ergeben.
Da auch hier in der Regel nur allgemein gehaltene Schutzziele formuliert sind, muss der Unternehmer die konkret in seinem Betrieb erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch eine Gefährdungsbeurteilung ermitteln. § 7 Befähigung für Tätigkeiten Der Absatz 1 ist unverändert aus dem ArbSchG § 7 "Übertragung von Aufgaben" übernommen worden. Nach Absatz 2 hat der Unternehmer alle Gründe - bei der Beurteilung der Einsatzfähigkeit eines Versicherten zu berücksichtigen.
Die wesentlichen Pflichten zur Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit sind in der Unfallverhütungsvorschrift selbst festgelegt.
Sie betreffen zum einen:
- die Unterweisung
- die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
- die Befähigung für Tätigkeiten
- die Pflichtenübertragung
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