Befähigte Person

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Die Prüfung von Arbeitsmitteln wird in der Betriebssicherheitsverordnung einheitlich zusammengefasst. Dabei muss der Betreiber die Prüffristen für seine individuellen Einsatzbedingungen - Zeit, Häufigkeit, Intensität der Nutzung - selbst festlegen. Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten Höchstfristen. Außerdem muss er den Umfang der Prüfung festlegen und darf damit nur eine "befähigte Person" beauftragen.

§3 Abs. 3 der BetrSichV überträgt auch die Auswahlverantwortung für die Mitarbeiter, welche die Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln durchzuführen haben, auf den Unternehmer. Dazu führen die Begriffsbestimmungen der Verordnung in § 2 Abschnitt 7 aus:

"Befähigte Personen sind Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen."

Der Arbeitgeber muss befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV beauftragen, wenn zutreffende Bestimmungen der §§ 10, 11, 14, 15 und 17 sowie des Anhangs 2 Nr. 5.2 und des Anhangs 4 Teil A Nr. 3.8 der BetrSichV zur Anwendung kommen.

Das Ingenieurbüro Diemer führt die erforderlichen Prüfungen mit unseren "befähigten Personen" für Sie durch und bildet auch Ihre Mitarbeiter zu "befähigten Personen" aus.


Anforderungen an befähigte Personen

Befähigte Personen verfügen entsprechend § 2 Abs. 7 BetrSichV für diese Tätigkeit über Fachkenntnisse, die sie durch

  • Berufsausbildung
  • Berufserfahrung
  • zeitnahe berufliche Tätigkeit erworben haben.

Diese Technische Regel konkretisiert die Voraussetzungen für die fachliche Befähigung und Anforderungen an die Weisungsfreiheit einer befähigten Person.


Berufsausbildung

Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen beruhen.


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