Begriffsbestimmung Gefahrenanalyse und Gefährdungsbeurteilung

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Die Begrife Gefahrenanalyse und Gefährdungsbeurteilung werden meistens verwechselt.

Sie sind nicht identisch, denn sie beziehen sich auf unterschiedliche Verfahren zur Identifizierung von Gefährdungen. Bis jetzt gibt es noch keine einheitliche Sprachregelung für die unten beschriebenen Verfahren. Der Begriff "Gefährdungsbeurteilung" wird eindeutig in verschiedenen Verordnungen benutzt. Der Begriff "Gefahrenanalyse" wird jedoch verschiedenen bei Begriffen verwendet. So wird die Gefahrenanalyse auch als Risikoanalyse oder Gefährdungsanalyse bezeichnet.


Gefahrenanalyse:

Die Durchführung einer Gefahrenanalyse wird in den produktbezogenen Richtlinien gefordert (nach Artikel 100a EG-Vertrag), so zum Beispiel in der

  • Maschinenrichtlinie 98/37/EG
  • Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
  • Explosionsschutzrichtlinie 94/9/EG
  • Geräteproduktsicherheitgesetz GPSG

Anhang I - Maschinenrichtlinie: "Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln; er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen und bauen". Diese Richtlinien werden mit dem Gerätproduktegesetz GPSG in deutsches Recht umgesetzt.

In der Gefahrenanalyse werden alle Gefahren beschrieben, die von einem Gerät ausgehen können, und die Lösungen, mit denen diese möglichen Gefahren beseitigt werden sollen. Gefahren, die nicht beseitigt werden können, werden als Restgefahren in die Analyse und in die Betriebsanleitung aufgenommen. Die Gefahrenanalyse ist Bestandteil der CE-Kennzeichnung. Idealerweise wird mit der Erstellung der Gefahrenanalyse schon während der Konstruktionsphase begonnen und im weiteren Produktionsprozess ergänzt und vervollständigt. Sie gehört zur internen Dokumentation und verbleibt beim Hersteller.


Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung wird in den Richtlinien zum betrieblichen Arbeitsschutz gefordert (nach Artikel 118a EG-Vertrag). Rechtlich verbindend wurden diese Richtlinien durch ihre Umsetzung in deutsches Recht. Das Anfertigen einer Gefährdungsbeurteilung wird im § 3 Betriebssicherheitsverordnung und im § 5 Arbeitsschutzgesetz gefordert. Die Gefährdungsbeurteilung muss nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 16 der Gefahrstoffverordnung durchgeführt werden. Zielsetzung ist die Bereitstellung von sicheren Arbeitsmitteln zur Benutzung durch Beschäftigte bei der Arbeit. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung werden alle Gefährdungen ermittelt, die in einem Arbeitsbereich auftreten können. Aus der Gefährdungsbeurteilung werden anschließend die zu treffenden Schutzmaßnahmen abgeleitet, z. B.:

  • die Zoneneinteilung von explosionsgefährdeten Bereichen
  • die Ermittlung von Prüffristen für Arbeitsmittel oder
  • die Erstellung von Betriebsanweisungen für Beschäftigte, die mit Gefahrstoffen umgehen


Zusammenfassung Beide Verfahren dienen dazu, Gefahrenpotentiale zu erkennen und zu bewerten. Bei einer Gefährdungsbeurteilung werden alle Gefahren betrachtet, die in einem Arbeitsbereich auftreten können. In einer Gefahrenanalyse werden nur die Gefahren betrachtet, die von einem Gerät ausgehen. Die verbleibenden Restgefahren werden sowohl in der Gefahrenanalyse als auch in der Betriebsanleitung aufgeführt. Somit können die Restgefahren, die sich aus der Gefahrenanalyse eines Gerätes ergeben, für die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsbereichs, in dem dieses Gerät eingesetzt, herangezogen werden.

Bei gekauften Geräten ist die Gefahrenanalyse meist nicht im Lieferumfang enthalten, da die Gefahrenanalyse zur internen Dokumentation gehört und dem Käufer nicht zugänglich gemacht werden muss. Dieses Problem kann nur durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer geregelt werden.

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