Besondere Gefahr
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Der Begriff "Besondere Gefahr" ist gleichzusetzen mit dem Begriff "unmittelbar erhebliche Gefahr". Beide Begriffe bezeichnen eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann. Der Schaden ist dabei nach Art oder Umfang besonders schwer.
