Betanken von Kleingeräten
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Ist für das Betanken von Kleingeräten (Motorsägen u.ä.)auf einem Bau bzw. Betriebshof ein Explosionsschutzdokumnet erforderlich?
Explosionsschutzanforderungen ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung und aus der Gefahrstoffverordnung.
Explosionsschutzmaßnahmen richten sich konkret nach den Explosionsschutz-Regeln der Berufsgenossenschaften (BGR 104) (Hinweis: diese werden zukünftig in Technische Regeln für Betriebssicherheit - TRBS überführt).
Der Arbeitgeber muss nach § 6 BetrSichV ein Explosionsschutzdokument erstellen, wenn ein explosionsgefährdeter Bereich im Sinne des § 2 Abs. 10 BetrSichV vorliegt.
Der Begriff des explosionsgefährdeten Bereiches ist unter § 2 Abs. 10 BetrSichV definiert.
Er ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.
Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge (gefahrdrohend) zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter Bereich.
Ob ein solcher explosionsgefährdeter Bereich vorliegt, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln.
Bei dem Füllen der Kleingeräte muss geklärt werden, ob eine gefahrdrohende Menge an explosionsfähiger Atmosphäre auftreten kann. Hierzu können die Ausführungen der BGR 104 -Explosionsschutz-Regeln (Ex-Rl) unter Kapitel D.1.3 helfen.
Die Frage kann für den beschriebenen Fall eindeutig mit "Ja" beantwortet werden, d.h. die Menge an explosionsfähiger Atmosphäre kann gefahrdrohend werden.
Das gleiche gilt natürlich auch für das Betanken bzw. das Lagern der Kanister.

