Betriebsanleitungen
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Angaben des Herstellers einer Einrichtung, eines verwendungsfertigen technischen Erzeugnisses, von Stoffen oder Zubereitungen zum sachgerechten, bestimmungsgemäßen und sicheren Betreiben bzw. Verwenden. Wünschenswert sind dabei insbesondere auch spezielle Angaben für die sichere Durchführung von Rüstarbeiten und das sichere Verhalten bei Instandhaltungsarbeiten oder Störungsbeseitigungen.
Im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Hinweis: Es wird der Begriff "Gebrauchsanweisung" verwendet) und verschiedenen anderen sicherheitstechnischen Regelungen werden auch Betriebsanleitungen verlangt. Sie unterscheiden sich von den Betriebsanweisungen insbesondere durch den Normadressaten und nicht personenbezogene bzw. nicht arbeitsplatzbezogene betriebstechnische Detailangaben. Eine zusätzliche konkrete Verpflichtung für den Unternehmer ergibt sich daraus, dass in immer mehr fachspezifischen Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogene Betriebsanweisungen gefordert werden. Ihre Nichterstellung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden.
Der Unternehmer kann diese Unternehmerpflicht auf von ihm eingesetzte Beauftragte – im Allgemeinen den zuständigen Vorgesetzten für einen bestimmten Arbeitsbereich – delegieren. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sollten beratend mitwirken. Darüber hinaus empfiehlt sich die Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter; dies wirkt motivierend auf die Beachtung der Betriebsanweisungen.
