Betriebsanweisung
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Betriebsanweisungen sind Anweisungen und Angaben des Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden.
Einbezogen sein sollten auch der Sach- und Umweltschutz. Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind neben in einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften geforderten Verhaltensanweisungen auch sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sowie die speziellen Angaben des Herstellers in den Betriebsanleitungen und Sicherheitsdatenblättern zu berücksichtigen.
Der Begriff "Betriebsanweisung" ist nicht neu. Er wird in Unfallverhütungsvorschriften seit längerer Zeit verwendet und ist nunmehr nach Absprache innerhalb der Berufsgenossenschaften begrifflich festgelegt worden. Danach ist die Betriebsanweisung vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet, regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen. Auch im staatlichen Recht wird die "Betriebsanweisung" gefordert, z.B. im Arbeitsschutzgesetz oder der Betriebssicherheitsverordnung.
Leider wurde früher parallel dazu eine Vielzahl anderer Begriffe verwendet, die zum Teil identische und zum Teil abweichende Bedeutung haben, insbesondere Arbeits-, Gebrauchs-, Bedienungs-, Betriebs-, Aufbau-, Montageanweisungen, -anleitungen, -vorschriften, -bestimmungen, Fahr- und Betriebsordnungen, Verarbeitungs- und Sicherheitshinweise.
Neben den Betriebsanweisungen gibt es noch besondere Weisungen für Störfälle, z.B. Rettungspläne, Brandschutzordnungen, Alarmpläne, Katastrophenpläne, Anleitung zur ersten Hilfe.
Betriebsanweisung: Was ist das genau?
Die Betriebsanweisung regelt ganz genau, wie ein Beschäftigter am Arbeitsplatz mit einer Maschine (z.B. einer Presse), einem Fahrzeug (z. B. einem Radlader) oder einem Gefahrstoff (z. B. Chlor) umgehen muss, damit es nicht zu Gesundheitsgefährdungen oder sogar einem Unfall kommen kann.
Auch für Arbeitsverfahren (z. B. Schweißen) oder Arbeitsabläufe (z. B. Instandhaltungsarbeiten) müssen Betriebsanweisungen erstellt werden.
Ganz wichtig ist, dass Betriebsanweisungen überschaubar gestaltet (wenn möglich, sollte eine DIN A4-Seite ausreichen) und vor allem verständlich geschrieben sind. Fachchinesisch ist hier fehl am Platz und wenn ausländische Mitarbeiter nicht ausreichend Deutsch können, muss die Betriebsanweisung in deren Muttersprache verfasst sein.
Rot und Blau
Die Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe und für Maschinen unterscheiden sich in Aussehen und Inhalt. Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe sind an den roten / orangefarbenen Rahmen und Querbalken zu erkennen.
Sie enthalten Angaben über
- Tätigkeit des Mitarbeiters,
- Anwendungsbereich des Gefahrstoffs im Betrieb,
- Gefahren für Mensch und Umwelt, die von dem Gefahrstoff ausgehen können,
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, zum Beispiel persönliche Schutzausrüstungen,
- Verhalten im Gefahrfall und bei Störungen,
- Erste-Hilfe-Maßnahmen, Notfallzentrale und Ersthelfer,
- sachgerechte Entsorgung (Abfälle).
Ergänzt werden die einzelnen Abschnitte durch die jeweiligen Gefahrensymbole sowie die Warn-, Gebots- oder Verbotszeichen.
Betriebsanweisungen für Maschinen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe haben blaue Rahmen und Querbalken.
Sie enthalten Angaben über
- Anwendungsbereich,
- Gefahren für Mensch und Umwelt bei der Arbeit mit der Maschine,
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln beim Umgang mit der Maschine,
- Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe,
- Instandhaltung der Maschine,
- Entsorgung von Abfällen,
- Folgen bei Nichtbeachtung der Betriebsanweisung.
Auch diese Betriebsanweisungen werden durch die entsprechenden Warn-, Gebots- oder Verbotszeichen ergänzt.
Es nützt natürlich wenig, eine Betriebsanweisung irgendwo abseits auszulegen. Richtig ist es, sie gut sichtbar am jeweiligen Arbeitsplatz auszuhängen und sie darüber hinaus als Grundlage für die jährlich durchzuführende Unterweisung der Mitarbeiter einzusetzen.
Die Erstellung von Betriebsanweisungen
Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine Pflicht des Unternehmers zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Beispiele von Forderungen nach Betriebsanweisungen finden Sie in folgenden rechtlichen Vorgaben:
- Arbeitsschutzgesetz:
- § 4 (7) Allgemeine Grundsätze: ... den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen...
- Betriebssicherheitsverordnung:
- § 9 (1) Unterrichtung und Unterweisung: Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Beschäftigten angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen, und soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisungen müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit § 3 (2):
- Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit:
- § 6 Unterweisung: Bei der Unterweisung nach § 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass den Beschäftigten angemessene Informationen und, soweit erforderlich, Betriebsanweisungen/Betriebsanweisung für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisungen/Betriebsanweisung müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.
- Gefahrstoffverordnung:
- § 20 Betriebsanweisung (1): Der Arbeitgeber hat eine Arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden.
- Biostoffverordnung § 12 (1):
- Forderung nach Betriebsanweisungen für die Schutzstufe 2 - 4.
- Baustellenverordnung § 5 (2):
- Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie treffenden Schutzmaßnahmen in Betriebsanweisungen/Betriebsanweisung zu informieren.
- Unfallverhütungsvorschrift:
- BGV A1 Grundsätze der Prävention (bisher VBG 1)§ 4 Unterweisung der Versicherten anhand von Betriebsanweisungen/Betriebsanweisung
Wir erstellen für Sie individuelle Betriebsanweisungen / Betriebsanweisung.
Eine gute Betriebsanweisung ist die beste Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten.
Um einen sicheren und sachgerechten Umgang mit Gefahrstoffen zu gewährleisten, muss das betroffene Personal umfassend informiert werden. Daher sind für den Umgang mit Gefahrstoffen nach Gefahrstoffverordnung Betriebsanweisungen zu erstellen.
§ 20 der Gefahrstoffverordnung nennt die Punkte, die eine Betriebsanweisung beinhalten muss. Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. Genauere Hinweise für das Erstellen von Betriebsanweisungen enthält die Technische Regel TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV". Bei der Erstellung der Betriebsanweisungen können Sicherheitsfachkraft oder Betriebsarzt wertvolle Unterstützung liefern.
Erstellung der Betriebsanweisung
Es gibt eine Reihe von PC-Programmen, mit denen Betriebsanweisungen erstellt werden können. Sie enthalten Entwürfe von Betriebsanweisungen, in denen für die genannten Gliederungspunkte
- Gefahren für Mensch und Umwelt,
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,
- Verhalten im Gefahrfall,
- Erste Hilfe und
- sachgerechte Entsorgung
alle notwendigen stoffbezogenen Informationen eingearbeitet sind. Diese Entwürfe müssen aber noch arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen ergänzt werden! Die notwendigen Ergänzungen erfordern keine besonderen Gefahrstoffkenntnisse, sondern lediglich die Kenntnis des Betriebes und der jeweiligen Tätigkeiten.
Aus diesem Grund können folgende Ergänzungen leicht eingearbeitet werden:
- Name;
- betriebsspezifische Erläuterungen zur persönlichen Schutzausrüstung (z.B. Markenangaben oder konkrete Hinweise auf die Farbe von Handschuhen). Sinnvoll ist alles, was den Mitarbeitern konkrete Hinweise für die Auswahl gibt!
- Unfalltelefonnummer und Angabe desArztes oder der Klinik;
- Fluchtweg, falls besondere Bedingungen von den Beschäftigten zu beachten sind;
- Name des Ersthelfers;
- betriebsbezogene Entsorgungshinweise
Wenn diese Ergänzungen erfolgt sind, muss die Betriebsanweisung für seinen Betrieb in Kraft setzen.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass den Mitarbeitern die Betriebsanweisungen zur Verfügung stehen und eingesehen werden können.

