Betriebsanweisungen Gefahrstoffe
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Für die Erstellung von Betriebsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 Gefahrstoffverordnung" besondere Hinweise.
Bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen können insbesondere folgende Punkte Berücksichtigung finden:
- Anwendungsbereich
- Gefahren für Mensch und Umwelt
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
- Verhalten bei Störungen
- Verhalten bei Unfällen, erste Hilfe
- Instandhaltung
- Folgen der Nichtbeachtung
Rechtsgrundlagen
Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers. Sie ist enthalten in
- § 4 Arbeitsschutzgesetz,
- § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz,
- § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz,
- § 9 Betriebssicherheitsverordnung,
- § 2 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Es ist zweckmäßig, unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt bei der Erstellung von Betriebsanweisungen mit einzubeziehen.
