Betriebsanweisungen Gefahrstoffe

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Für die Erstellung von Betriebsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 Gefahrstoffverordnung" besondere Hinweise.

Bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen können insbesondere folgende Punkte Berücksichtigung finden:

  1. Anwendungsbereich
  2. Gefahren für Mensch und Umwelt
  3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  4. Verhalten bei Störungen
  5. Verhalten bei Unfällen, erste Hilfe
  6. Instandhaltung
  7. Folgen der Nichtbeachtung


Rechtsgrundlagen

Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers. Sie ist enthalten in

  • § 4 Arbeitsschutzgesetz,
  • § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz,
  • § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz,
  • § 9 Betriebssicherheitsverordnung,
  • § 2 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Es ist zweckmäßig, unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt bei der Erstellung von Betriebsanweisungen mit einzubeziehen.

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