Betriebssicherheitsverordnung

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Aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergeben sich Information über die wesentlichsten Pflichten der Arbeitgeber.


Auswirkungen auf Betriebe und Einrichtungen

Die "Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" - kurz Betriebssicherheitsverordnung - ist seit 2002 in Kraft. Für den gewerblichen und auch für die öffentlichen Bereich gibt es damit für Betriebe und Einrichtungen ein einheitliches, staatliches Betriebssicherheitsrecht. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Auswirkungen der Betriebssicherheitsverordnung auf öffentliche Einrichtungen und Betriebe. Durch die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden die bisherigen Regelungen in einem einzigen Vorschriftenwerk konzentriert und ein EG-konformes Anlagen- und Betriebssicherheitsrecht geschaffen. Sie ergänzt und konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz und das Gerätesicherheitsgesetz.


Arbeitgeber als Normadressat

Die Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit (§ 1). Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind die Arbeitgeber für die Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung verantwortlich. http://www.betrsichv.net


Die Betriebssicherheitsverordnung enthält jedoch im Wesentlichen nur Grundpflichten und allgemein gehaltene Schutzziele und keine konkreten, detaillierten Vorgaben.


Der Arbeitgeber muss also insbesondere

  • für den Umgang mit Arbeitsmitteln eine Gefährungsbeurteilung durchführen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV i.V.m. § 5 ArbSchG)
  • beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen eine sicherheitstechnische Bewertung zur Ermittlung von Prüffristen durchführen (§ 15 Abs. 1 BetrSichV)
  • auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik ergreifen (§ 4 Abs. 1 BetrSichV)
  • auf die Gefährdung abgestimmte Prüfungen durchführen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV, § 10)
  • Mindestvorschriften über die Beschaffenheit bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln beachten (§ 7 BetrSichV)

Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt somit vom Arbeitgeber die Umsetzung eines Schutzkonzeptes, mit dem er die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Arbeitsmitteln und dem Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen unter den speziellen betrieblichen Einsatzbedingungen selbst ergreifen kann.


Aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergeben sich also Information über die wesentlichsten Pflichten der Arbeitgeber.

  • Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV unter Berücksichtigung des § 5 ArbSchG, der § 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV). Bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV)
  • Ermitteln und Festlegen der notwendigen Voraussetzungen, die Personen für die Prüfung oder Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel erfüllen müssen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV)
  • Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können (§ 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 BetrSichV)
  • Bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch ergonomische Zusammenhänge berücksichtigen, dies gilt insbesondere für die Körperhaltung (§ 4 Abs. 4 BetrSichV)
  • Nur Arbeitsmittel bereitstellen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und sicher sind und deren gesamte Benutzungsdauer Gefährdung so gering wie möglich halten (Gefährdungsbeurteilung, Stand der Technik) (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs.1 und 5 BetrSichV)
  • Unterrichtung und Unterweisung (§ 12 ArbSchG konkretisiert) der Beschäftigten (§ 9 BetrSichV)
  • Veranlassung der Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen vor der Inbetriebnahme, bei Arbeitsmitteln deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt; nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort (§ 10 Abs. 1 BetrSichV) wiederkehrend bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können bei außergewöhnlichen Ereignissen - außerordentliche Überprüfung (§ 10 Abs. 2 BetrSichV) nach Instandsetzungsarbeiten (§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrSichV)
  • Aufbewahrung der Prüfergebnisse: die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden (§ 11 BetrSichV) aktuellen Prüfnachweis mitführen bei Einsatz des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens (§ 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 BetrSichV)
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