Betriebssport
Aus DiemerWiki
Krankenkassen empfehhlen den Unternehmen, Betriebssport einzuführen
Durch den Einsatz betrieblicher Gesundheitsförderungmaßnahmen auf Basis von Analysen der Gesundheitssituation, der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, verbunden mit Aufklärungskampagnen, sowie der Einführung von Gesundheitsangeboten konnten in Unternehmen Senkungen des Krankenstandes zwischen 30 und 50 Prozent nachgewiesen werden (Quelle: AOK Bundesverband, Dokumentation zu "Wirtschaftlicher Nutzen Betrieblicher Gesundheitsförderung aus Sicht von Unternehmen", 2005).
Gesundheitssport und Bewegungsangebote können also wichtige Einzelbausteine innerhalb der betrieblichen Gesundheitsförderung und somit eine lohnende Investition in und für die Mitarbeiter sein. Vor allem viele große Unternehmen haben dies bereits erkannt und umfangreiche Programme und Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit ihrer Mitarbeiter eingeführt. Viele Unternehmer ahnen bisher aber noch nicht, welchen Nutzen sie aus solchen Angeboten für ihre Belegschaft ziehen können.
Gerade hier helfen wir mit unserem Arbeitsmedizinischen Team Ihnen weiter, sie enthalten wertvolle Tipps zur Gründung von Betriebssportgruppen, für Übungen am Arbeitsplatz, zu Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen.
Apropos: Betriebssport - kein Schutz bei Turnieren
Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem vom Arbeitgeber gesponserten Fußballturnier gegen eine andere Betriebsmannschaft, handelt es sich nicht automatisch um einen Arbeitsunfall. Der Kläger stürzte bei einem Hallenfußballspiel und zog sich dabei einen Trümmerbruch des linken Ringfingers zu. Das Spiel fand im Rahmen eines Turniers unter Beteiligung betriebsfremder Mannschaften statt. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte seinerzeit die Entschädigung des Unfalls als Arbeitsunfall ab, weil bei den Fußballspielen der Firmenmannschaft der Wettkampfcharakter und nicht der Ausgleichssport im Vordergrund stand, keine Regelmäßigkeit der sportlichen Übungen und zudem keinerlei Merkmale einer unternehmensbezogenen Organisation vorhanden war. Das Bundessozialgericht entschied, dass die Berufsgenossenschaft nicht zahlen müsse (Az. B 2 U 38/03 R).

