Beurteilung von Arbeitsbedingungen

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Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) am 21. August 1996 ist eine grundlegende europaweite Arbeitsschutzvorschrift vorgelegt worden, die allgemeine Grundpflichten für Arbeitgeber und Beschäftigte enthält und in allen Betrieben und Verwaltungen gilt.


Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber die für seine Beschäftigten mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln und beurteilen sowie dementsprechend Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz festlegen.

Dies ist für jeden Arbeitsplatz bzw. jede Tätigkeit erforderlich. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen können die Ergebnisse der Ermittlungen von einem Arbeitsplatz bzw. einer Tätigkeit auf andere Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten übertragen werden.


Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen ist zwangsläufig und kollektiv wirkenden Maßnahmen der Vorrang einzuräumen. Ändern sich die Arbeitsbedingungen, so ist eine erneute Beurteilung der Gefährdungen und gegebenenfalls Festlegung weiterer Maßnahmen erforderlich. Festgelegte Arbeitsschutzmaßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an neue Entwicklungen und Erkenntnisse anzupassen.


Gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber ab 21. August 1997 über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die getroffenen Schutzmaßnahmen und die Überprüfung ihrer Wirksamkeit Unterlagen verfügbar haben (Dokumentation). Dabei können die Angaben für gleichartige Gefährdungssituationen zusammengefasst werden. Das neue Gesetz legt Art und Umfang der Beurteilung nicht fest. Insoweit wird die für die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes zuständige staatliche Arbeitsschutzaufsicht, z.B. das Gewerbeaufsichtsamt, sagen müssen, welchen Mindeststandard sie erwartet.

Es ist sinnvoll, dass der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Gefährdungen und Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen die Beratung durch seine Fachkraft für Arbeitssicherheit und seinen Betriebsarzt in Anspruch nimmt.

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