Bildschirmarbeitsplätze G37
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Dieser Grundsatz G 37 ”Bildschirmarbeitsplätze” gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um Gesundheitsbeschwerden, die durch die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen entstehen können, zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.
Hinweise für die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises geben die Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 "Bildschirmarbeitsplätze".
Rechtliche Grundlagen
- UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), § 2 Abs. 1 "Allgemeine Anforderungen"
- Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich (ZH 1/618), Abschnitt 5 "Überprüfung des Sehvermögens"
- Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), § 6 "Untersuchung der Augen und des Sehvermögens"
Begründung:
Die zwischenzeitlich in Kraft getretene Bildschirmarbeitsverordnung regelt durch den § 6 "die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens".
Die rechtlichen Grundlagen des G 37 werden dadurch ergänzt und erfordern eine für die Nutzer der Auswahlkriterien übersichtliche Darstellung eben dieser Grundlagen. Auch erleichtert die Einteilung in den zu untersuchenden Personenkreis und in rechtliche Grundlagen eine eindeutige Zuordnung.
