Brandschutzhelfer
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Brandschutzhelfer und Räumungshelfer: Wieviele benötigt man im Unternehmen nach dem ArbSchG?
§ 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert, dass der Arbeitgeber Beschäftigte benennen muss, die Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen. Wie viele Personen zu bestellen sind, ist im Arbeitsschutzgesetz nicht näher definiert. Die Anzahl der Beschäftigten, die Aufgaben der Evakuierung übernehmen, wird jedoch aus sachlichen Erwägungen so zu bemessen sein müssen, dass pro Gebäude und Stockwerk eine Person bestimmt wird und deren Vertretung im Abwesenheitsfall geregelt ist. Zusätzlich sind besondere Aufgaben, wie die Unterstützung nicht-gehfähiger Personen, gegebenenfalls weiteren Personen zuzuordnen.
Die Aufgaben in der Brandbekämpfung beziehen sich primär auf das Bekämpfen von Entstehungsbränden. Dazu ist es erforderlich, dass eine möglichst hohe Anzahl von Beschäftigten entsprechend unterwiesen ist. Zum Beispiel wird nach der Krankenhausbauverordnung die Unterweisung aller Beschäftigten gefordert. Ähnliche Regelungen existieren in Bereichen mit vergleichbaren Risiken. Auch bei geringen Risiken ist eine ausreichende Anzahl von Personen zu unterweisen. Als Orientierung für eine Mindestzahl von Personen kann dabei die erforderlich Zahl der Ersthelfer von fünf bis zehn Prozent der anwesenden Beschäftigten nach § 26 -Zahl und Ausbildung der Ersthelfer- der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A 1 sein. Hinzu kommen aber auch noch Personen, die weitere Aufgaben erfüllen müssen, wie z.B. das Einweisen der Feuerwehr oder die Durchführung von anderen Notfallmaßnahmen. Weitere Informationen bietet die Berufsgenossenschaftliche Information BGI 560 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz. Die genaue Aufgabenverteilung dieser Personen sollte in einer Brandschutzordnung nach DIN 14096 beschrieben sein. Brandschutzbeauftragte haben in der Regel weitergehende Pflichten, je nachdem, auf welcher Rechtsgrundlage sie ernannt wurden. In Frage kommen vor allem baurechtliche Vorschriften (§ 54 Abs. 2 Nr. 18 der Bauordnung des Landes NRW und weitere) oder privatrechtliche Forderungen (z.B. des Sachversicherers). In der Regel dürfte die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und gegebenenfalls eines Stellvertreters ausreichend sein. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber die Anzahl der erforderlichen Personen festlegen müssen, damit die unter § 10 Arbeitsschutzgesetz genannten Aufgaben im erforderlichen Umfang wahrgenommen werden. Dabei kann der Arbeitgeber auch externen Sachverstand wie z.B. den der Dienststellen für den vorbeugenden Brandschutz, nutzen.
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. (2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt.
Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

