Computermaus
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Wenn die Maus krank macht - Berufskrankheit Sehnenscheidenentzündung
Bei Arbeitnehmern, die überwiegend am Computer arbeiten, kann eine Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit anerkannt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Grundsatzurteil festgestellt.
Voraussetzung ist, dass durch ständiges Arbeiten mit der Computer-Maus die Erkrankung für die Arbeit typisch und das Risiko im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besonders hoch ist. (Az: 3 A 38/05)
Mit dem Urteil erkannte das VG die Sehnenscheidenentzündung einer Bahn-Beamtin als Berufskrankheit an. Sie arbeitete seit Jahren überwiegend am Computer, zuletzt etwa zu 90 Prozent ihrer Arbeitszeit. Zwei Drittel der Zeit nutzte sie dabei die Maus. Die Wahrscheinlichkeit einer Sehnenscheidenentzündung sei bei solchen Arbeitsbedingungen besonders groß und die Voraussetzungen einer Berufskrankheit damit gegeben, urteilte das VG.
Urteil auf alle Arbeitnehmer übertragbar:
Dabei stützte sich das Gericht auf die Berufskrankheitenverordnung, die auch für gesetzlich sozialversicherte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft gilt.
Das Urteil ist daher von den rechtlichen Grundlagen her übertragbar. Zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung sind allerdings die Sozialgerichte.
Die Sehnenscheide ist eine Art Schutzhülle für eine Sehne.
Nach den gerichtlichen Gutachten kann sie sich leicht entzünden, wenn das Handgelenk ungünstig abgewinkelt ist und die Sehne deshalb ständig an der Sehnenscheide reibt. Verstärkend wirkt eine besondere Beanspruchung der Sehne, zum Beispiel durch häufigen Doppelklick auf dieselbe Maustaste.
Quelle BGN

