Das Schutzstufenkonzept der Gefahrstoffverordnung

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Schutzstufenkonzept Unter dem Schutzstufenkonzept der neuen Gefahrstoffverordnung wird eine Vorstrukturierung von Maßnahmen verstanden, die als Hilfe dient (je nach Gefährdungspotenzial eines Gefahrstoffes) die angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festzulegen. Die den vier Schutzstufen zugeordneten Maßnahmepakete dienen dem sicheren Arbeiten mit Gefahrstoffen. Jede Schutzstufe umfasst Angaben bzw. Forderungen hinsichtlich Technik, Organisation, möglichen Schutzaus rüstungen sowie Wirksamkeitsüberprüfungen.


Das Schutzstufenkonzept gilt in erster Linie für Gefahrstoffe mit toxischen Eigenschaften, die eine oder eine Kombination der folgenden Kennzeichnungen tragen:

  • ätzend
  • gesundheitsschädlich
  • reizend
  • giftig
  • sehr giftig


Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die nur als brandfördernd, nur als hochentzündlich, nur als leicht entzündlich oder auch nur als entzündlich gekennzeichnet sind, können mit dem Schutzstufenkonzept auch dann problem los bewertet werden, wenn für die in Betracht stehende Tätigkeit ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) festgelegt worden ist. Zusätzlich gelten für diese Stoffgruppen die besonderen Schutzmaßnahmen, die separat im § 12 GefStoffV angesprochen werden. Explosionsfähige Stoffe sind zur Zeit nicht in das Schutzstufenkonzept eingeordnet.

Die Zuordnung von Gefahrstoffen zu einzelnen Schutzstufen aufgrund ihres Gefährdungspotenzials ist kein Maß für die aktuelle betriebliche Gefährdung durch Einatmen bzw. Hautkontakt. Dies macht deutlich, dass dieser „Vorauswahl“ von Maßnahmen mittels Schutzstufe eine Gefährdungs-Beurteilung der betriebsspezifischen Gesichtspunkte folgen muss. Im § 7 (1) GefStoffV sind diese Kriterien aufgeführt. Zusammenfassend bedeutet das, dass die Auswahl der erforderlichen betrieblichen Maßnahmen erst nach der Gefährdungsbeurteilung erfolgen kann.

Das Schutzstufenkonzept ist ein additives Konzept, das heißt, dass beispielsweise die Erfüllung der Schutzstufe 3 die Umsetzung der Maßnahmen der Schutzstufen 1 und 2 voraussetzt. In Einzelfällen kann es möglich sein, aus einer höheren in eine niedrigere Schutzstufe abzusteigen. Hierzu bedarf es aber der Beratung durch einen Fachkundigen, beispielsweise einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Dieses mit der neuen Gefahrstoffverordnung geschaffene Instrument der Schutzstufen bietet im Gegensatz zur alten Verordnung bestimmten Unternehmen – vor allem „nicht-chemischen“ klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) – die Möglichkeit Maßnahmeerleichterungen in Anspruch zu nehmen.

Vergleicht man die alte und die neue Gefahrstoffverordnung, so lässt sich feststellen, dass die alte Gefahrstoffverordnung in Bezug auf die Auswahl der Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3 entspricht, also ein deutlich größeres Paket von theoretisch möglichen Maßnahmen bei jeder Gefährdungsbeurteilung immer wieder betrachtet werden musste, während nach der neuen Gefahrstoffverordnung durch die Klassifizierung bereits eine gewisse Vorauswahl stattfindet.

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