Das Verbandbuch - ein notwendiges Übel?
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Unfälle, bei denen versicherte Personen getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden, müssen vom Unternehmer an die BG gemeldet werden (§ 193 SGB VII (Sozialgesetzbuch)).
Für diese Meldung stehen entsprechende Unfallanzeigen zur Verfügung. Aber glücklicherweise endet nicht jeder Unfall mit einer Arbeitsunfähigkeit in dieser Größenordnung und ist somit nicht meldepflichtig. Bei unseren Beratungen wird häufig festgestellt, dass Aufzeichnungen von Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht oder nicht konsequent geführt werden. Die möglichen Folgen des Führens oder Nichtführens der erforderlichen Aufzeichnungen sind Thema dieses Artikels.
1. Kleine Verletzung mit schlimmen Folgen
Folgendes Beispiel verdeutlicht, dass auch Arbeitsunfälle mit geringfügigen Verletzungen zu einem späteren Zeitpunkt erhebliche Konsequenzen mit sich bringen können.
Zunächst sah alles recht harmlos aus. Eine oberflächliche Hautverletzung an der rechten Hand - verursacht durch einen Metallspan - veranlasste den Mitarbeiter den betrieblichen Ersthelfer aufzusuchen. Dieser versorgte die Wunde und trug alles vorschriftsmäßig ins Verbandbuch ein. Die Erstellung einer Unfallanzeige war nicht erforderlich, da diese erst bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen vorgeschrieben ist. Am nächsten Tag jedoch war der Finger heiß und geschwollen, wenige Tage später eitrig und entzündet. Es folgten ambulante Nachbehandlungen, Krankengymnastik, Handchirurgie und wieder Krankengymnastik. doch der Finger blieb steif. Inzwischen war die anfangs harmlos erscheinende Verletzung längst zu einem komplizierten und langwierigen Fall geworden. Gut, dass der Versicherte zum Ersthelfer gegangen war. Durch den Eintrag im Verbandbuch war sofort klar, dass die kleine Wunde mit den bösen Folgen von einem Arbeitsunfall stammte - und nicht etwa von einer privaten Tätigkeit.
2. Wie führt man ein Verbandbuch?
Im Unternehmen sind laut §16 der Unfallverhütungsvorschrift »Erste Hilfe« Aufzeichnungen über Erste-Hilfe-Leistungen zu führen. Betriebssanitäter oder der betriebsärztliche Dienst notieren zum Beispiel im Verbandbuch jede auch noch so kleine oder harmlose Verletzung. Dabei ist es unerheblich ob Verbandmaterial verbraucht wurde oder nicht. Entscheidend ist die durchgeführte Erste-Hilfe-Leistung.
Folgende Daten müssen sich aus den Aufzeichnungen entnehmen lassen:
- Zeit, Ort (Unternehmensteil) und Hergang des Unfalls bzw. des Gesundheitsschadens
- Art und Umfang der Verletzung bzw. der Erkrankung
- Zeitpunkt, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahme
- Name des Versicherten
- Name des Zeugen
- Namen der Personen die Erste Hilfe geleistet haben
Die Eintragungen sollen gewissenhaft durchgeführt werden, weil damit dokumentiert wird, dass sich der Versicherte die Verletzung bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen hat. Außerdem geben die Eintragungen noch wichtige Informationen auf mögliche Unfallschwerpunkte. Die Auswertung dieser Informationen kann dann auch für mögliche Präventivmaßnahmen hilfreich sein.
3. Aufbewahrungspflicht
Die Aufzeichnungen können im Verbandbuch, in einer Kartei oder im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfasst werden. Sie müssen wie Personalunterlagen behandelt und mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.


