Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

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§ 3 BetrSichV "Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung"

Frage: Wie ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zu dokumentieren?

Antwort: Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ist gemäß Satz 1 keine gesonderte Gefährdungsbeurteilung, sondern die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Diese ist im Sinne von § 6 ArbSchG zu dokumentieren, außer es trifft die Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3 (erster Halbsatz) ArbSchG zu. Damit ist durch § 3 BetrSichV kein neues Dokument gefordert, jedoch sind notwendige Ergänzungen im Sinne der konkretisierten Anforderungen der BetrSichV (insbesondere arbeitsmittelbezogene Gefährdungsbeurteilung, Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz und Ermittlung der Prüffristen und Prüfpersonen für Arbeitsmittel) zusätzlich zu beurteilen und zu dokumentieren. Das Explosionsschutzdokument ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu erstellen und auf dem letzten Stand zu halten.


Das Spitzengespräch LASI/UVT/BMWA vertritt die Auffassung, daß die Bedingungen der Dokumentation gem.§3 BetrSichV, mit zehn oder weniger Beschäftigten erfüllt sind, wenn der Arbeitgeber

  1. zur Erfüllung seiner Pflicht der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zumindest eine Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung nutzt, die sein Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung stellt, oder
  2. in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und den dieses Gesetz konkretisierenden Unfallverhütungsvorschriften
    • an der Regelbetreuung teilnimmt und die ihn beratenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder überbetrieblichen Dienste ihm Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung überlassen, oder
    • an einem alternativen Betreuungsmodell (z. B. einem Unternehmermodell) seines Unfallversicherungsträgers teilnimmt und er die im Rahmen dieses Modells vorgesehenen Instrumente für die Gefährdungsbeurteilung anwendet."


§ 3 Abs. 1 "Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung"

Frage: In welchen Zeitabständen ist eine Wiederholung, Aktualisierung oder Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich?

Antwort: Mindestfristen sind nicht vorgegeben. Eine Gefährdungsbeurteilung muss überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, wenn sich die verwendeten Arbeitsmittel, die Technologie, die Arbeitsbedingungen, die Arbeitsstoffe oder dergleichen ändern.


Arbeitsunfall
Arbeitsunfall

Fallbeispiel: Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Die Ersthelfer waren schnell zur Stelle und haben ihren Job gut gemacht. Der Verletzte wurde dem Notarzt zur weiteren Versorgung übergeben und ist nun auf dem Weg ins Krankenhaus. Die Rettungskette hat funktioniert. So weit, so gut.

Aber: Wie konnte das passieren? Nach einem Arbeitsunfall stellen sich nicht nur die Mitarbeiter im Betrieb diese Frage, auch die Ermittlungsbehörden möchten wissen, wie es dazu kam. War der Verletzte selbst schuld? Hätte er besser aufpassen müssen oder hat der Betrieb etwas versäumt? Waren die Gefahren bekannt, die bei dieser Tätigkeit auftreten können und welche Schutzmaßnahmen wurden getroffen? In diesem Zusammenhang fällt meistens ein Stichwort: die Gefährdungsbeurteilung. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) aus dem Jahre 1996 hat den Begriff geprägt. In Paragraph 5 des Gesetzes heißt es: "Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten bei ihrer Arbeit auftretenden Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind", und weiterhin, dass "er über Unterlagen verfügen muss, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind."


Dokumentation ist wichtig Genau diese Unterlagen spielen bei Unfalluntersuchungen mittlerweile eine bedeutende Rolle. Die Dokumentation gibt Auskunft, was getan aber auch was nicht getan wurde. Sie liefert somit auch Hinweise, wie sorgfältig die Verantwortlichen des Betriebes ihrer Verpflichtung nachgekommen sind. Kann der Betrieb die Dokumentation seiner Gefährdungsbeurteilung nicht vorweisen, ist der Verstoß gegen das ArbSchG - und nicht nur gegen dieses Gesetz - offenkundig. Auch in andere Vorschriften, wie zum Beispiel die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung hat das Instrument der Gefährdungsbeurteilung Eingang gefunden. Es bildet die Grundlage für alle Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes. Aber selbst zehn Jahre nach der im ArbSchG genannten Frist - zur Erinnerung, es war der 21. August 1997 - nach der die Beurteilung durchgeführt und die Dokumentation vorliegen musste, gibt es immer noch Betriebe, die dieser Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen sind. Andererseits zeigen diejenigen Unternehmen, die diese Forderung erfüllt haben, dass sie ihre Eigenverantwortung wahrnehmen und der Schutz ihrer Beschäftigten einen hohen Stellenwert hat. Zudem profitiert der Betrieb davon, dass sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch Schwachstellen in Bezug auf die Prozesssicherheit feststellen und beseitigen lassen. Gerade im Hinblick auf den schnellen Wandel, dem betriebliche Abläufe und Einrichtungen unterworfen sind, wird deutlich, dass die Verhältnisse stets aufs Neue zu bewerten und zu dokumentieren sind.

Quelle: Peter Hackenberg


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