Einsatz von Laborabzügen

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Einsatz von Laborabzügen z.B. in Apotheken und Schulen

Was beim Einsatz von Laborabzügen beachtet werden muss, damit im Unterricht ein sicheres Arbeiten mit Gefahrstoffen möglich ist.

Der Abzug ist in Fachräumen eine zentrale Sicherheitseinrichtung und wird oftmals über Jahrzehnte genutzt. Um seinen gerecht zu werden, müssen die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen beachtet werden. Dazu zählen die bestimmungsgemäße Nutzung und die Überprüfung.

Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können (§ 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 BetrSichV). Nur so ist für alle Beteiligten ein sicheres Arbeiten möglich. Beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht können Gefährdungen entstehen.


Beim Umgang, bei denen Gefahrstoffe in Form von Dämpfen, Gasen, Aerosolen oder Stäuben in gefährlicher Menge oder Konzentration auftreten können, sind grundsätzlich in einem Laborabzug durchzuführen. Außerdem soll der Abzug vor verspritzenden Chemikalien oder umher fliegenden Teilen, wie zum Beispiel Glassplittern, infolge von Ex- oder Implosionen schützen. Entsprechende Räume müssen daher mindestens mit einem Abzug ausgestattet sein.


Der Abzug gilt als zentrale Sicherheitseinrichtung in Apotheken und Schulen.

  • Der erste Schritt zur dauerhaften Sicherstellung der vorgenannten Schutzfunktionen ist eine Konstruktion, die potenzielle Gefährdungen berücksichtigt.
  • Der zweite Schritt betrifft die richtige Handhabung und das Einhalten sicherheitsrelevanter Kennwerte.
  • Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können (§ 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 BetrSichV)


Als Grundlage für die Konstruktion von Laborabzügen diente in der Bundesrepublik Deutschland bislang vor allem die nationale Norm der Reihe DIN 12924 über Laboreinrichtungen - Abzüge: Teil 1 »Abzüge für den allgemeinen Gebrauch«, Teil 3 »Durchreicheabzüge« und Teil 4 »Abzüge in Apotheken«.


Die vorgenannte Reihe DIN 12924 wurde aber Anfang 2004 zurückgezogen und wird Zug um Zug durch die neue Europäische Norm der Reihe DIN EN 14175 ersetzt. Bereits installierte Abzüge sind nicht von den Anforderungen dieser neuen DIN EN 14175 betroffen. Für sie gilt nach wie vor die entsprechende Fassung der DIN 12924. Eine Nachrüstung ist nicht erforderlich, sofern die Abzüge zum Zeitpunkt des Baus beziehungsweise der Installation der DIN 12924 entsprachen. Leider ist es ein weit verbreiteter Irrtum, dass Abzüge die nach DIN 12924-1 vom August 1991 hergestellt wurden, nicht regelmäßig geprüft werden müssen.


Sicherheitstechnische Prüfungen

Abzüge müssen regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Prüfung muss regelmäßig durch einen Sachkundigen beziehungsweise eine »Befähigte Person« durchgeführt und dokumentiert werden. Sie gehört zum Aufgabenbereich des Schulträgers bzw. des Betreibers / Unternehmers. Die Kosten für die Prüfung eines Abzugs betragen bei der Beauftragung ca. 80 Euro (zzgl. Fahrtkosten).


Veranlassung der Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen

  • vor der Inbetriebnahme, bei Arbeitsmitteln deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt; nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort ( § 10 Abs. 1 BetrSichV)
  • wiederkehrend bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können
  • bei außergewöhnlichen Ereignissen - außerordentliche Überprüfung ( § 10 Abs. 2 BetrSichV)
  • nach Instandsetzungsarbeiten ( § 10 Abs. 1 bis 3 BetrSichV)


Aufbewahrung der Prüfergebnisse

  • zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden ( § 11 BetrSichV)
  • aktuellen Prüfnachweis mitführen bei Einsatz des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens ( § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 BetrSichV)
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