Einzelarbeit

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Ist Einzelarbeit zulässig? Ja, grundsätzlich schon!

Dabei ist aber folgendes zu beachten: Der Arbeitgeber hat zur Ermittlung des Gefährdungspotentials der durchzuführenden Arbeiten an den Einzelarbeitsplätzen eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz heranzuziehen. Anhand des festgestellten Gefährdungspotentials sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Bei der Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenfestlegung sollte sich der Arbeitgeber von der Sicherheitsfachkraft beraten lassen.


Konkret heißt das, dass für Arbeiten mit geringem Gefährdungspotential (z.B. Kontrollaufgaben) in Bezug auf die Einzelarbeit eine Organisation von Rückmeldungen in bestimmten Zeitintervallen ausreichend ist.


Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein durchgeführt, hat der Arbeitgeber eine Überwachung sicherzustellen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass:

  • sich die allein arbeitende Person bei der Durchführung der Arbeiten in Sichtweite von anderen Personen befindet,
  • die allein arbeitende Person durch Kontrollgänge in kurzen Abständen beaufsichtigt wird,
  • ein zeitlich abgestimmtes Meldesystem eingerichtet wird, durch das ein vereinbarter, in bestimmten Zeitabständen zu wiederholender Anruf erfolgt, oder
  • von der allein arbeitenden Person ein Hilfsgerät (Signalgeber) getragen wird, das drahtlos, automatisch und willensunabhängig Alarm auslöst, wenn es für eine bestimmte Zeitdauer in einer definierten Lage verbleibt (Zwangshaltung der Person).


In der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 wird auf Einzel- bzw. Alleinarbeitsplätze nicht mehr explizit eingegangen. Gemäß Ziffer 3.2 des Anhangs zur ArbStättV ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsplätze in der Arbeitsstätte so anzuordnen, dass Beschäftigte

  • sie sicher erreichen und verlassen können,
  • sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können,
  • durch benachbarte Arbeitsplätze, Transporte oder Einwirkungen von außerhalb nicht gefährdet werden.


Mit § 8 der BGV A1 wird der Arbeitgeber bei der Ausführung einer gefährlichen Arbeit in Alleinarbeit verpflichtet, über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

Ob und welche konkreten Maßnahmen bei Ihnen im Einzelfall erforderlich sind, kann ohne eine Besichtigung des Arbeitsplatzes nicht entschieden werden.

Weitergehende Informationen: - Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" BGV A 1 - Sicherheitsregeln für Personen-Notsignalanlagen - BGR 139

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