Erste-Hilfe- und Notfallorganisation

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UNTERNEHMERPFLICHTEN AUS STAATLICHEM RECHT

Der Unternehmer ist für die Organisation der Erste-Hilfe- und Notfallorganisation in seinem Betrieb verantwortlich. Ihm obliegt es, die organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß seine Beschäftigten bei einem Arbeitsunfall Erste Hilfe erhalten und entsprechend dem Prinzip der Rettungskette versorgt werden können. Rechtsgrundlagen:

  • §§ 3, 10 Arbeitsschutzgesetz
  • § 61 Bundesberggesetz
  • §§ 21, 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII
  • §§ 3, 4 und 6 Arbeitsstättenverordnung
  • Berg(polizei)verordnungen.
  • vgl. z.B. §§ 4, 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • § 21 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)


Diese Grundpflicht ist nach Art der an ihre Verletzung sich knüpfenden Rechtsfolgen in verschiedenen Gesetzen normiert, zum Beispiel:

  • in § 618 Bürgerliches Gesetzbuch und § 62 Handelsgesetzbuch als zivile und damit arbeitsrechtliche Normen, die dem Beschäftigten einen Anspruch auf Erfüllung der Fürsorgepflicht gewähren,
  • in § 3 Arbeitsschutzgesetz, § 28 Jugendarbeitsschutzgesetz, § 2 Mutterschutzgesetz, § 80 Seemannsgesetz und § 61 Bundesberggesetz als öffentlich-rechtliche Normen zur Durchsetzung der Forderung des Staates auf Grund seiner Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz, das Leben und die Gesundheit der Staatsbürger zu schützen,
  • schließlich in § 21 Sozialgesetzbuch VII als sozialversicherungsrechtliche Norm zur

Zuständigkeit Erste-Hilfe- und Notfallorganisation Festlegen der Zuständigkeit (durch den Unternehmer) für die Umsetzung der Erste- Hilfe - und Notfallorganisation mit Bestimmen der Organisations-, Auswahl- und Überwachungspflichten.


Organisationspflichten

  • Bereitstellen der Ausrüstung:
    • Alarm-, Melde- und Brandschutzeinrichtungen
    • Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe,
  • Fortbildungs- und Qualifizierungsprogramm.

Auswahlpflichten

  • Bestellen von geeigneten Ersthelfern in entsprechender Anzahl,ggf. Benennen von weiteren Beauftragten (z.B. Brandschutzbeauftragten).

Überwachungspflichten Kontrolle der Beauftragten, ob und wie sie die Ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen. Dokumentation

  • Bekanntmachen der benannten Personen (z.B. Aushang der Ersthelfer und ggf. der Brandschutzbeauftragten),
  • Alarm- und Gefahrenabwehrplan,
  • Flucht- und Rettungswegplan.
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