Für die Firma unterwegs
Aus DiemerWiki
Wann der Geschäftsreisende unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht
Für die Firma unterwegs sein, an wechselnden Einsatzorten arbeiten, im Hotel übernachten: Die Geschäftsreise ist bei vielen Arbeitnehmern regelmäßiger Bestandteil ihrer Arbeit. Wie sieht es während der Geschäftsreise mit dem Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft aus und was genau deckt er ab?
Klare Sache:
Wer geschäftlich unterwegs ist, ist bei einem Unfall genauso wie sein Kollege während der Arbeit in der Firma und auf dem Arbeitsweg durch die Berufsgenossenschaft abgesichert. Versicherungsschutz besteht in diesem Fall immer dann, wenn der Geschäftsreisende Tätigkeiten nachgeht, die für den Antritt der Dienstreise maßgeblich waren. Hierzu gehören insbesondere die Teilnahme an geschäftlichen Besprechungen, Kundenbesuche, der Bezug des Hotelzimmers nach der Ankunft im Hotel. Während dieser betriebsdienlichen Tätigkeiten ist der Geschäftsreisende versichert – unabhängig davon, zu welcher Zeit er sie verrichtet. Nicht versichert ist der Geschäftsreisende dagegen bei Tätigkeiten, die eindeutig der Privatsphäre zuzuordnen sind. Hierzu gehören der Aufenthalt im Hotelzimmer, Stadtbesichtigungen, Museumsbesuche, Baraufenthalte, der Spaziergang in der Freizeit, Einkaufsbummel und andere Tätigkeiten, die er beliebig durchführen kann. Rund um die Uhr ist der Geschäftsreisende also nicht versichert. Was im Einzelnen versichert ist und was nicht, wird nachfolgend anhand der Stationen einer Geschäftsreise erläutert.
Reisevorbereitung:
Reisevorbereitungen wie das Besorgen der Bahnfahrkarte oder des Flugtickets stehen unter Versicherungsschutz. Wenn ein Unfall auf einer Geschäftsreise versichert ist, spielt es keine Rolle, ob er sich im Inland oder Ausland ereignete. Eine andere Sachlage besteht, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft im Ausland eingesetzt wird.
Reise- und Geschäftswege:
Auf den Reisewegen ist der Geschäftsreisende versichert, solange er sich auf dem direkten Weg befindet. Dies schließt auch den direkten Weg zu einer Raststätte ein, um dort zu essen. Der Aufenthalt in der Raststätte ist nicht versichert. Macht der Geschäftsreisende auf der Fahrt einen Umweg, z.B. um Verwandte oder Freunde zu besuchen, gilt Ähnliches wie beim Arbeitsweg:
Der Versicherungsschutz endet zunächst und beginnt in der Regel erneut, wenn der direkte Weg wieder erreicht ist. Die Wege am Aufenthaltsort der Geschäftsreise zum Ort des Geschäftstermins sind versichert.
Reisezeiten
Fährt der Geschäftsreisende erheblich früher los, als es die betrieblichen Termine erfordern, oder tritt er die Rückreise deutlich später an, dann sind die Gründe hierfür maßgebend, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht. Zwei Bespiele zur Erläuterung: Wird eine Geschäftsreise vom Ruhrgebiet nach München 4 Tage vorverlegt, um ein paar Tage Städteurlaub zu machen, dann besteht für die Anreise kein Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft. Fliegt der Geschäftsreisende nach einer von Donners-tag bis Freitag dauernden Geschäftsreise erst am Sonntag zurück, weil die Flugkosten dann um die Hälfte geringer sind, ist die Rückreise versichert. Sie wurde hier aus internen, firmeneigenen Kostengründen verschoben. Nicht versichert sind die Freizeitaktivitäten am Reiseort.
Verkehrsmittel:
Welches Verkehrsmittel der Geschäftsreisende wählt, spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle. Auch die Fahrt im eigenen Pkw ist versichert, selbst wenn der Arbeitgeber nur die Kosten einer Bahnfahrt ersetzt.
Quartier:
Die Art des Quartiers, ob Hotel, Pension oder Privatquartier, ist für den Versicherungsschutz unerheblich, solange es der Geschäftsreisende nicht aus überwiegend privaten Gründen wählt. Auch wer bei Verwandten oder Freunden Quartier bezieht, verliert nicht zwangsläufig den Versicherungsschutz. Geschäftsreisende müssen auch nicht unbedingt an dem Ort übernachten, an dem sie ihre beruflichen Termine wahrnehmen. In kleinen Gemeinden oder ausgebuchten Messestädten wäre eine solch strikte Forderung nicht zu erfüllen. Steigt der Geschäftsreisende allerdings in seinem Wunschhotel ab, was zu einer erheblichen Abweichung von der Reiseroute führt, dann muss die Berufsgenossenschaft im Versicherungsfall den Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit prüfen.
Essen und Trinken:
Wer auf Geschäftsreise zum Essen in eine Gaststätte geht, ist auf dem Weg dorthin versichert. Der Aufenthalt in dem Lokal ist nicht versichert. Die besuchte Gaststätte darf nicht allzu weit vom Hotel oder der Arbeitsstätte entfernt sein. Die nächstgelegene Gaststätte muss es aber nicht sein. Für den Versicherungsschutz unerheblich ist auch, ob z.B. das Hotel, in dem der Geschäftsreisende wohnt, ein Restaurant hat oder nicht. Folgt der Geschäftsreisende – im Rahmen eines Vertragsabschlusses – der Einladung eines Kunden zum Abendessen, dann ist er nicht nur auf dem Weg, sondern auch während des Essens versichert. In diesem Fall handelt es sich um eine Tätigkeit im Interesse des Betriebes.
Körperreinigung und Nachtruhe:
Körperreinigung und Nachtruhe gehören zum körperlichen Wohlbefinden und sind private Tätigkeiten. Das Bundessozialgericht verneinte deshalb den Unfallversicherungsschutz bei folgendem Sachverhalt: Ein Richtmeister war für sein Bauunternehmen auf einer weit von seinem Wohnort und seinem gewöhnlichen Beschäftigungsort entfernten Baustelle beschäftigt und dabei starken Staubeinwirkungen ausgesetzt. Auf der Baustelle gab es keine Möglichkeit zu duschen. Deshalb duschte er abends im Hotel. Er rutschte in der Dusche aus und brach sich den linken Arm. Das Gericht stellte fest: Körperreinigung gehört grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Bereich – auch, wenn die Verschmutzung vom Arbeitsplatz stammt. Es ist also unerheblich, ob sich der Unfall im Badezimmer zu Hause oder in der Hoteldusche während einer Geschäftsreise ereignet. Anders liegt der Fall, wenn besondere Gefahrenmomente im Bereich der fremden Übernachtungsstätte den Unfall wesentlich mitverursacht haben und der Reisende ihnen am Wohn- oder normalen Arbeitsort nicht ausgesetzt gewesen wäre. Beispiele hierfür sind ein frisch gebohnerter Fußboden oder ein loser Bettvorleger.
Sowohl privat als auch geschäftlich:
Lassen sich private und geschäftliche Tätigkeiten nicht scharf voneinander trennen, dann ist es für den Versicherungsschutz entscheidend, ob die geschäftliche Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. Auch ist eine Tätigkeit, die dem Betrieb nutzt, dennoch keine Begründung für eine versicherte Reise, wenn sie während einer privaten Reise nur nebenbei verrichtet wird. Wer z.B. Verwandte besucht und in derselben Straße bei einem Unternehmen ein Geschäftspaket abgibt, das auch per Post hätte rechtzeitig zugestellt werden können, ist auf der Fahrt nicht versichert.
Wer auf Geschäftsreise zum Essen in eine Gaststätte geht, ist auf dem Weg dorthin versichert. Der Aufenthalt in dem Lokal ist nicht versichert.

