Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25
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Mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten können erhebliche Gefahren und Belastungen nicht nur für das diese Tätigkeiten ausübende Personal, sondern auch für Dritte verbunden sein. Es handelt sich dabei u.a. um Folgen der Bewegung großer Massen, z.B. von Fahrzeugen. Zur Gefahr werden können aber auch komplexe Verfahrensabläufe in der Industrie oder bei der Instandhaltung infolge von Fehlhandlungen des Steuer- und Überwachungspersonals.
Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal ist ständig optischen und akustischen Reizen ausgesetzt. Informationen und Signale müssen schnell und fehlerfrei erfasst sowie in richtige Handlungen umgesetzt werden. Hauptsächlich werden hierdurch die Sinnesorgane Augen und Ohren beansprucht. An Seh- und Hörvermögen werden deshalb besondere Anforderungen gestellt. Beide Organe müssen den jeweiligen Erfordernissen entsprechend zuverlässig funktionieren.
Eignung oder Tauglichkeit von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal ist u.a. vorgeschrieben
- für den Straßenverkehr in §§ 11, 23 und 48 »Fahrerlaubnis-Verordnung« (FeV) und § 3 »Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr« (BOKraft),
- für den Schienenverkehr in § 48 »Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung« (EBO) und § 11 »Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung« (BOStrab),
- für die Benutzung mobiler selbstfahrender Arbeitsmittel in Abschnitt 3.1, Anhang 2 »Betriebssicherheitsverordnung« (BetrSichV),
- für den innerbetrieblichen Transport und Verkehr in folgenden Unfallverhütungsvorschriften:
- § 29 UVV »Krane« (BGV D6),
- § 7 UVV »Flurförderzeuge« (BGV D27),
- § 35 Abs. 1 UVV »Fahrzeuge« (BGV D29),
- § 24 Abs. 1 UVV »Schienenbahnen« (BGV D30),
- § 21 UVV »Seilschwebebahnen und Schlepplifte« (BGV D31),
- § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 UVV »Arbeiten im Bereich von Gleisen« (BGV D33),
- § 74 UVV »Luftfahrt« (BGV C10).
