Gabelstapler Anhängerkupplung
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Der Gabelstapler ist mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet. Wie kann man ermitteln, wie groß die zulässige Anhängerlast ist?
Antwort:
Eine verbindliche Angabe zur Anhängelast kann nur der Hersteller des Gabelstapler geben, da nur dieser die Eigenschaften des von ihm hergestellten Gerätes kennt.
Die rechtliche Verpflichtung derartige Angaben dem Betreiber zu geben, findet sich im Gerätesicherheitsgesetzes ebenso wie in der EG-Maschinenrichtlinie. Dort heißt es in Ziffer 1.1.2 u. a., dass durch die Bauart der Maschine gewährleistet sein muss, dass der Betrieb bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne Gefährdung von Personen erfolgt. Um eine Maschine bestimmungsgemäß betreiben zu können, muss der Hersteller alle dazu erforderlichen Angaben machen.
Ist ein Gabelstapler mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet, so zählt dazu auch die Angabe darüber, mit welcher Anhängelast der Gabelstapler betrieben werden darf. Diese Angaben finden sich bzw. sollten sich in der Betriebsanleitung finden. Die Betriebsanleitung gehört zum Lieferumfang der Maschine bzw. des Gabelstaplers.
In Ziffer 1.7.4 der EG-Maschinenrichtlinie heißt es, dass jede Maschine (hier: Gabelstapler) mit einer Betriebsanleitung versehen sein muss, die u. a. Angaben darüber beinhaltet dass die Inbetriebnahme und die Verwendung gefahrlos durchgeführt werden können.
Es steht außer Zweifel, dass bei vorhandener Anhängerkupplung die Angabe der maximalen Anhängelast unter Berücksichtigung der Bodenneigung unerlässlich ist, um einen Gabelstapler gefahrlos verwenden zu können.
Sollten diese Angabe in der Betriebsanleitung nicht enthalten sein, so ist jeder Betreiber gut beraten, sich mit dem Hersteller des Gabelstaplers in Verbindung zusetzen und sich von ihm diese Angaben schriftlich geben zu lassen. Dabei sollten dem Hersteller alle betrieblichen Umstände wie Oberflächenbelag, Bodenneigung, Anzahl der Anhänger, Masse und Art des Transportgutes usw. genannt werden. Um die Angabe der Anhängelast praktischen handhaben zu können, sollte nicht die Anhängezuglast allein, sondern - ähnlich den Angaben im PKW-Fahrzeugschein - die Angabe der "max. zul. Anhängelast“ angegeben werden. Der Unterschied ist Folgender: Um die Einhaltung der Anhängezuglast sicherzustellen, müsste zwischen Gabelstapler und Anhänger eine Federwaage (wer hat das schon?) eingebaut werden. Demgegenüber kann die max. zul. Anhängelast auf einfache Weise aus dem Eigengewicht des Anhängers und der Zuladung ermitteln.
Auch sollte der Betreiber von eigenen Berechnungen der Anhängelast abzusehen. Berechnungsverfahren, wie sie in VDI 2700, VDI 3973, DIN 15172 oder DIN EN 12195-1 abgegeben werden, sind dem Hersteller auch bekannt.
Kein Mensch käme auf die Idee, selbst die max. zul. Anhängelast zu berechnen, wenn er mit seinem PKW und Wohnwagen in Urlaub fahren möchte. Dies ist stets Sache des Herstellers der Zugmaschine - beim PKW ebenso wie beim Gabelstapler!
