Gabelstaplerfahrer
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Wer einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, ist nicht allein deshalb schon befähigt, Gabelstapler zu führen. Mit dem Gabelstapler Lasten heben und senken, auf- und abstapeln, rangieren, zwischen Stapeln und Regalen fahren ist etwas ganz anderes, als ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu lenken. Hinzu kommt die andere Bauweise der Gabelstapler: Die Lenkachse befindet sich hinten; dies führt zu einem anderen Fahr- und Lenkverhalten als beim Kraftfahrzeug. Die Last liegt – im Unterschied zum Lastkraftwagen – vor dem Fahrer frei auf den Lastgabeln, sie kann am Hubmast gehoben und gesenkt, vor- und zurückbewegt werden. Und nicht zuletzt verlangt das Standsicherheitsverhalten von Gabelstaplern eine andere Fahrweise als beim Kraftfahrzeug.
Persönliche Voraussetzungen
Zunächst einmal müssen die Fahrer von Gabelstaplern mit Fahrersitz oder Fahrerstand mindestens 18 Jahre alt sein. Dies allein genügt jedoch nicht. Auch die körperlichen Voraussetzungen müssen stimmen. Der Fahrer muss den Gabelstapler ohne Behinderung bedienen und steuern können. Gutes Reaktions- und Hörvermögen müssen vorhanden sein. An das Sehvermögen werden besondere Anforderungen gestellt: gute Sehschärfe, gutes räumliches Sehen, kein eingeengtes Gesichtsfeld. Sollten aus diesen oder aus anderen Gründen Fragen oder Bedenken hinsichtlich der körperlichen Eignung eines Gabelstaplerfahrers bestehen, empfiehlt sich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung. Die Untersuchungen werden von hierfür ermächtigten ärzten durchgeführt. Anschriften können bei der Berufsgenossenschaft erfragt werden. Gabelstaplerfahrer müssen aber auch zuverlässig sein. Man muss sich darauf verlassen können, dass sie ihr Gerät mit Sorgfalt und Umsicht führen und sich nicht in "Abenteuer" einlassen oder zu gefährlichen Manövern verleiten lassen.
Ausbildung
Ohne Ausbildung geht es nicht; denn es ist nicht so einfach, einen Gabelstapler sicher zu führen, ihn nicht umzuwerfen, Lasten sachgerecht auf- und abzustapeln. Daher muss der Gabelstaplerfahrer für seine Tätigkeit besonders ausgebildet sein. Große Betriebe verfügen oftmals über eigene Ausbilder; manche Hersteller und andere Institutionen bieten Ausbildungslehrgänge an, in denen theoretische und praktische Kenntnisse vermittelt werden. Ihre Berufsgenossenschaft erteilt gerne nähere Auskunft. Aber auch wenn man einen Ausbildungslehrgang für Gabelstaplerfahrer besucht hat, muss man bedenken, dass es Gabelstapler unterschiedlichster Bauart und Funktionsweise gibt. Allein schon die Steuerung kann unterschiedlich sein und ist nicht immer analog der Steuerung eines Kraftfahrzeuges. Daher ist es unumgänglich, dass sich der Gabelstaplerfahrer, bevor er einen Gabelstapler übernimmt, zusätzlich mit dessen Besonderheiten vertraut macht und sich mit Umsicht und Vorsicht in dessen Arbeitsweise einübt.
Beauftragung
Wer im Betrieb Gabelstapler fährt, muss hierzu vom Unternehmer schriftlich beauftragt sein. Es ist Sache des Unternehmers, sich vorher zu vergewissern, dass der Betreffende die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, für die Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer ausgebildet ist und sich mit dem von ihm zu führenden Gerät vertraut gemacht hat.
Fahrausweis
Ein Fahrausweis ist zum innerbetrieblichen Führen von Gabelstaplern nicht vorgeschrieben. Manche Betriebe stellen ihren Gabelstaplerfahrern aber einen Fahrausweis aus, insbesondere wenn eine größere Zahl von Gabelstaplerfahrern beschäftigt wird. Damit können Aufsichtführende vor Ort leichter prüfen, ob Gabelstapler befugt oder unbefugt benutzt werden.
Fahren auf öffentlichen Straßen
Gabelstapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h gelten als zulassungsfrei für den öffentlichen Straßenverkehr – das heißt sie benötigen kein amtliches Kennzeichen mehr, die regelmäßige Prüfung nach § 29 StVZO entfällt und es muss für sie keine Kfz-Steuer bezahlt werden – wenn sie in vollem Umfang die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beschriebenen Ausnahmen erfüllen. Die Erfüllung dieser Ausnahmen ist durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nachzuweisen. Aufgrund dieses Gutachtens erstellt die Zulassungsstelle vor Ort eine Betriebserlaubnis.
Bei Gabelstaplern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h bedarf es einer amtlichen Zulassung entsprechend der StVZO mit allen daraus entstehenden Verpflichtungen für den Betreiber.
Gabelstaplerfahrer, die Gabelstapler auf öffentlichen Straßen fahren, müssen nicht nur die Voraussetzungen zum innerbetrieblichen Führen eines Gabelstaplers erfüllen, sondern zusätzlich im Besitz eines gültigen Fahrerlaubnisscheins sein. Die Fahrerlaubnisklasse richtet sich nach der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Gabelstaplers. Gemäß der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist für Flurförderzeuge mit und ohne Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h und bis zu 25 km/h die Fahrerlaubnis L erforderlich.
Betriebsanweisung
Außer der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" muss der Gabelstaplerfahrer auch die vom Unternehmer zu erstellende Betriebsanweisung beachten. In der Betriebsanweisung sind die zum Gabelstapler gehörende Betriebsanleitung sowie sicherheitstechnische Angaben hinsichtlich der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten berücksichtigt.
