Gebrauchtmaschine

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CE-Kennzeichen
CE-Kennzeichen

Wer für die Sicherheit verantwortlich ist und wie sie beurteilt wird

Ein Betrieb schafft statt einer nagelneuen Maschine eine Gebrauchtmaschine an. Wer ist hier eigentlich für die Sicherheit der gebrauchten Maschine verantwortlich? Nach welchen Kriterien ist die Sicherheit zu beurteilen?


In diesen Fragen herrscht oft Unklarheit.

Das ist nicht verwunderlich, denn bei Gebrauchtmaschinen ist das Zusammenspiel von Vorschriften für das Inverkehrbringen und Betriebsvorschriften besonders verwirrend. Bewährte Technik kombiniert mit einem günstigen Preis – da ergattert man gerne einmal ein Schnäppchen und schafft eine Gebrauchtmaschine an. Vielleicht nimmt man hierbei auch ein paar Unzulänglichkeiten in Kauf.

Eines aber ist klar: Auch Gebrauchtmaschinen müssen sicher sein. Damit die gewerblich genutzte Gebrauchtmaschine bei der Benutzung sicher ist, müssen sowohl der Lieferant als auch der Käufer und spätere Benutzer ihre Hausaufgaben machen. In der REGEL muss auch noch vieles vertraglich vereinbart werden. Das Inverkehrbringen von Produkten einschließlich neuer und gebrauchter Maschinen ist in Deutschland durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und die zugehörigen Verordnungen (GPSGv) geregelt.

Darüber hinaus gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Welche Rechtsvorschriften eine Gebrauchtmaschine erfüllen muss, ergibt sich aus der Beantwortung folgender Fragen:

  • Ist die Gebrauchtmaschine vom Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ausgenommen?
  • Liegt ein Inverkehrbringen vor?
  • Ist die Gebrauchtmaschine ein Produkt?
  • Welches ist das Herkunftsland der Maschine?


Zum besseren Verständnis wird zunächst die Vorschriftenlage beim Inverkehrbringen von Gebrauchtmaschinen dargestellt. Anschließend wird erläutert, was der Arbeitgeber beachten muss, wenn er den Beschäftigten Gebrauchtmaschinen zur Verfügung stellt.Vom GPSG ausgenommen. Damit das GPSG auf eine Gebrauchtmaschine anzuwenden ist, muss das Inverkehrbringen eines Produktes vorliegen, das nicht vom GPSG ausgenommen ist.


Ausgenommen vom GPSG sind u.a. gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten überlassen werden oder vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Überlasser denjenigen, dem er das Produkt überlässt, hierüber ausreichend informiert.Wechselt also eine reparaturbedürftige Maschine oder eine Maschine, die generalüberholt werden muss, den Besitzer, so unterliegt sie bei entsprechender Information nicht dem GPSG. Folglich muss sie zu diesem Zeitpunkt auch keinerlei Sicherheitsanforderungen erfüllen.


Beispiel: eine Gebrauchtmaschine, die sicherheitstechnisch nachgerüstet werden muss, weil nicht mehr alle ursprünglichen Schutzeinrichtungen vorhanden sind. Das Sicherheitsniveau, das die Gebrauchtmaschine in diesen Ausnahmefällen beim Besitzerwechsel haben soll, wird ausschließlich zwischen den Vertragspartnern festgelegt.


Vom GPSG erfasst und in Verkehr gebracht ist die Gebrauchtmaschine keine vom GPSG ausgenommene Maschine, dann ist es für die Anwendbarkeit des GPSG erforderlich, dass ein Inverkehrbringen vorliegt. Als solches gilt gemäß § 2 (8) GPSG jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen – unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet ist oder wesentlich verändert wurde. Überlassen bedeutet, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt übertragen wird, in der Regel also den Besitzwechsel im Sinne des BGB. Auch Vermieten, Verleihen, Verschenken oder kostenloses Überlassen z.B. zur Probe stellt ein Inverkehrbringen dar. Entgelt spielt dabei keine Rolle. Kein Inverkehrbringen liegt dagegenn vor, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten Arbeitsmittel bereitstellt oder wenn eine Gebrauchtmaschine in Deutschland innerhalb eines Unternehmens an einen anderen Standort umgesetzt wird.

Ist die Gebrauchtmaschine ein technisches Arbeitsmittel ­oder ein Verbraucherprodukt? Die jeweilige Zuordnung hat Auswirkungen auf die Beschaffenheitsanforderungen beim Inverkehrbringen der Maschine. Produkt ist nicht gleich Produkt. Das GPSG gilt auch nur, wenn es sich bei dem in Verkehr gebrachten Gut um ein Produkt im Sinne des GPSG handelt. Gemäß § 2 GPSG kann eine Gebrauchtmaschine unter eine von zwei Produktarten fallen: Entweder ist sie ein technisches Arbeitsmittel oder ein Verbraucherprodukt. Die Zuordnung zur einen oder anderen Produktart wirkt sich auf die Beschaffenheitsanforderungen beim Inverkehrbringen aus. Verbraucherprodukte sind definitionsgemäß Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können –selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Dies können z.B. gewerblich genutzte Elektrowerkzeuge oder Baumaschinen sein, die Baumärkte auch an Privatpersonen verleihen. Die Definition lässt keinen Zweifel darüber, dass die Zuordnung eines Produktes zu den Verbraucherprodukten nicht durch Hinweise des Herstellers unterlaufen werden kann, das Produkt sei nicht für Verbraucher bestimmt.


Technische Arbeitsmittel sind:

verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden (z.B. Palettierer oder Getränkeabfüllmaschinen) Zubehörteile verwendungsfertiger Arbeitseinrichtungen (z.B. Beschickungswagen für schwere Packstoffgebinde)Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind (z.B. Gesichtsschutz zum Reinigen von Flaschenreinigungsmaschinen)


Teile technischer Arbeitsmittel, wenn sie von einer Rechtsverordnung zur Umsetzung europäischer Inverkehrbringensrichtlinien in deutsches Recht (Richtlinien nach § 3 (1) oder (2) GPSG) erfasst sind (z.B. Druckbehälter).

Arbeitseinrichtungen sind verwendungsfertig, wenn

  • sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt werden brauchen, oder alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, von derselben Person in Verkehr gebracht werden, sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
  • sie ohne die Teile in Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.

Damit können auch Teilmaschinen bzw. unvollständige Maschinen, die zum Einbau in eine Maschine bestimmt sind, als technische Arbeitsmittel angesehen werden. Schließlich sind sie dazu bestimmt, in andere Maschinen eingebaut zu werden und mit diesen zusammen zu funktionieren. Als nicht verwendungsfertige Arbeitseinrichtung gelten z.B. die Einzelteile einer Arbeitseinrichtung, wenn sie nicht von ein und derselben Person geliefert wurden.


Beschaffenheit:

In § 4 des GPSG wird geregelt, welche Beschaffenheitsanforderungen für Produkte beim Inverkehrbringen gelten. Demnach dürfen nur Gebrauchtmaschinen in Verkehr gebracht werden, die so beschaffen sind, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung und bei vorhersehbarer Fehlanwendung die Gesundheit von Verwendern und Dritten nicht gefährden. Unterliegt eine Gebrauchtmaschine zusätzlich einer Richtlinie nach § 3 Abs. 1 GPSG, muss sie auch diese erfüllen. Ansonsten ist die Sicherheit zu beurteilen, wobei nicht nur die Eigenschaften der Maschine zu berücksichtigen sind, sondern auch ihre Einwirkung auf andere Produkte, besonders gefährdete Verwenderguppen und die Darbietung, Kennzeichnung, Gebrauchsanleitung etc. der Maschine. Bei der Beurteilung können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Für Gebrauchtmaschinen, die technische Arbeitsmittel sind, gelten die Beschaffenheitsanforderungen zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens in Deutschland. Für Gebrauchtmaschinen, die Verbraucherprodukte sind, gelten die Beschaffenheitsanforderungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens.


Bereitstellen und Benutzen:

Auch wenn eine Gebrauchtmaschine rechtmäßig den Besitzer gewechselt hat, ist es möglich, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, wenn ein Arbeitgeber diese Maschine seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt. Schließlich verpflichten ihn das Arbeitsschutzgesetz und die BetrSichV, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen umzusetzen. Zumindest muss Anhang 1 der BetrSichV erfüllt sein. Das gilt natürlich auch, wenn der Arbeitgeber die Maschine nicht kauft, sondern z.B. aus seinem Gebrauchtmaschinenlager holt und zur Benutzung bereitstellt.


Empfehlungen:

Beim Inverkehrbringen einer Gebrauchtmaschine gemäß GPSG ist in jedem Fall der Inverkehrbringer für ihren sicheren Zustand verantwortlich. Wie aber die Ausführungen zeigen, werden erstens nicht alle Gebrauchtmaschinen vom GPSG erfasst. Zweitens fehlen detaillierte Festlegungen zur Beurteilung der Sicherheit. Und drittens kann es sein, dass Betriebsvorschriften weitergehende Anforderungen stellen als das GPSG. Auch eine Gebrauchtmaschine mit Konformitätserklärung muss nicht zwangsläufig den erforderlichen Sicherheitsstandard aufweisen – insbesondere wenn es sich um ein Verbraucherprodukt oder eine aus einem EWR-Staat importierte Gebrauchtmaschine handelt, die zwar nach EG-Maschinenrichtlinie (MRL) gebaut wurde, aber nun nach dem aktuellen Stand der Technik beurteilt werden muss. Deshalb ist den Vertragspartnern in jedem Fall zu empfehlen, die Beschaffenheitsanforderungen im Kaufvertrag eindeutig zu beschreiben und zu vereinbaren, wer für eventuell erforderliche Nachrüstmaßnahmen oder die Erstellung von Anleitungen aufkommt.

Quelle: Thomas Gangkofner | BGN


Komplettlösung für die CE-Kennzeichnung ihrer Produkte bzw. Maschinen: http://www.ce-kennzeichnung.net

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