Gefährdende Tätigkeiten
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Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die in der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100) durch § 3 in Verbindung mit Anlage 1 bzw. in der Verordnung über gefährliche Stoffe (GefStoffV) durch § 28 in Verbindung mit Anhang VI rechtsverbindlich vorgeschrieben sind, sind Maßnahmen der sekundären Prävention. Sie sind bei einer besonderen Gefährdung des Beschäftigten bzw. Dritter notwendig, soweit durch organisatorische und technische Maßnahmen die Gefahr nicht ausgeräumt werden kann.
- ZH 1/600.20 BGI 504-20 Lärm
- ZH 1/600.21 BGI 504-21 Kältearbeiten
- ZH 1/600.25 BGI 504-25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
- ZH 1/600.26 BGI 504-26 Atemschutzgeräte
- ZH 1/600.30 BGI 504-30 Hitzearbeiten
- ZH 1/600.31 BGI 504-31 Überdruck
- ZH 1/600.35 BGI 504-35 Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen
- ZH 1/600.37 BGI 504-37 Bildschirmarbeitsplätze
- ZH 1/600.39 BGI 504-39 Schweißrauche
- ZH 1/600.41 BGI 504-41 Arbeiten mit Absturzgefahr
- ZH 1/600.42 BGI 504-42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
- ZH 1/600.43 BGI 504-43 Biotechnologie
