Gefährdrungsbeurteilung

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Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG unter Berücksichtigung der Betriebssicherheitsverordnung, des § 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen Grundsätze des § 4 Arbeitsschutzgesetzes (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV). Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen zusätzlich Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 1 BetrSichV)


Anhand von Gefährdungsbeurteilungen müssen Unternehmen die konkreten Gefährdungen im Betrieb ermitteln und bewerten. Eine Gefährdungsermittlung ist dabei folgendermaßen gegliedert:

  • mechanische Gefährdungen
  • elektrische Gefährdungen
  • physikalische Gefährdungen
  • Brand- und Explosionsgefährdungen
  • Arbeitsplatzgestaltung
  • Arbeitsorganisation und Verhalten

Deshalb hat das Ingenieurbüro Diemer für Sie spezielle Gefährdungs- und Belastungskataloge entwickelt, nach denen die Gefährdungen standardisiert ermittelt und bewertet werden können.

Damit haben sie die Möglichkeit, nicht allein nach Vorschriftenlage oder erst nach einem Unfall zu reagieren: Sie können Gefährdungen gezielt abstellen und rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergreifen.

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