Gefahrstoffe

Aus DiemerWiki

Wechseln zu: Navigation, Suche
Kennzeichnung von Gefahrstoffen
Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sind Gefahrstoffe, wenn bestimmte gefährliche Eigenschaften vorliegen (§ 19 Abs. 2 und §3a Chemikaliengesetz).

Danach sind Gefahrstoffe unter anderem Stoffe und Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften wie: sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend,explosionsgefährlich, Brand fördernd, hoch entzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, sensibilisierend, Krebs erzeugend, dieFortpflanzung gefährdend, Erbgut verändernd, umweltgefährlich.

Als gefährlich gelten auch Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind, auf sonstige Weise chronisch schädigen oder aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden.

Chemische Arbeitsstoffe, die nicht als gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingestuft sind, gelten auch als Gefahrstoffe, wenn sie aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften ein Risiko für die Beschäftigten darstellen können. Hierunterfallen z. B. Tätigkeiten mit heißem Wasser oder Wasserdampf, Tätigkeiten mit inerten Gasen (Stickstoff etc.).



Ab 1.1.2005 gilt die neue Gefahrstoffverordnung: Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien:


Das Bundesgesetzblatt 2004 Teil 1 Nr. 74 hat die neue Gefahrstoff-verordnung verkündigt. Sie wird zum 1.1.2005 in Kraft treten. Bisher steht die Gefahrstoffverordnung im Bundesgesetzblatt online nur als "Leseversion" zur Verfügung. Sie können die Gefahrstoffverordnung als Beschlussvorlage auf den Seiten des Bundesrates nachlesen. ... zur Verordnung der Bundesregierung


Inhaltsübersicht Gefahrstoffverordnung:

  • Abschnitte
  • Anwendungen und Begriffsbestimmungen, §§ 1 – 3
  • Gefahrstoffinformationen, §§ 4 – 6
  • Allgemeine Schutzmaßnahmen, §§ 7 – 9
  • Ergänzende Schutzmaßnahmen, §§ 10 – 17
  • Verbote und Beschränkungen, § 18
  • Vollzugsregelungen und Schlussvorschriften, §§ 19 – 22
  • Ordnungswidrigkeiten und Straftaten §§ 23 – 26
  • Anhänge
  • In Bezug genommene Richtlinien der EG
  • Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung
  • Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
  • Herstellungs- und Verwendungsverbote
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen


Inhaltliche Schwerpunkte der neuen Gefahrstoffverordnung:

  • Gefährdungsbeurteilung und Informationsbeschaffung als durch den Arbeitgeber zentrale Instrumente zur Einstufung von Tätigkeiten
  • Schutzstufenkonzept mit 4 Stufen in Abhängigkeit von den Gefährlichkeitsmerkmalen des Stoffes und der Tätigkeit
  • risikobezogene Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) ersetzen die bisherigen technisch begründeten Grenzwerte
  • Ausdehnung der arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Beratungen


Betriebsanweisung / Unterweisung:

Es gehört weiterhin zur Pflicht der Arbeitgeber, für Tätigkeiten ab der Schutzstufe 2 Betriebsanweisungen zu erstellen und die Beschäftigten anhand dieser zu unterweisen.


Gefahrstoffverzeichnis:

Die Anforderungen an das Gefahrstoffkataster, das für alle Stoffe ab der Schutzstufe 2 zumindest mit der Bezeichnung der Stoffe und dem Hinweis auf das Sicherheitsdatenblatt zu führen ist, sind in der neuen Gefahrstoffverordnung (noch) nicht weiter konkretisiert. Das Gefahrstoffverzeichnis ist allen betroffenen Beschäftigten und den Mitarbeitervertretungen (Personal- und Betriebsräte) zugänglich zu machen.


Mehr zum Thema Gefahrstoffe

Persönliche Werkzeuge
Für unsere Kunden