Gefahrstoffkataster
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Laut Gefahrstoff-Verordnung ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, ein Verzeichnis aller im Unternehmen vorkommenden Gefahrstoffe zu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen.
Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffes,
- Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften, - Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,
- Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.
Wie lege ich ein Arbeitsstoffverzeichnis / Gefahrstoffverzeichnis an?
Ein Gefahrstoffverzeichnis oder -kataster informiert auf einen Blick über alle Gefahrstoffe in ihrem Betrieb - ihre Mengen, Gefährdungsgrade und Verwendungen. Es muss geführt werden, wenn Stoffe vorhanden sind, die eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Ein Gefahrstoffverzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffes (Zu finden unter der Nummer 1 des Sicherheitsdatenblattes),
- Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften (Nummer 15 des Sicherheitsdatenblattes),
- Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb (Ungefähre Angaben in Liter/Woche, kg/Monat oder Liter/Jahr sind hier ausreichend),
- Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird (Angabe der Arbeiten, die mit diesem Mittel durchgeführt werden).
