Haftung und Verantwortung der Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb zu sein ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Von ihrem Know-how und ihrem Pflichtverständnis hängt es ganz entscheidend mit ab, ob die Beschäftigten sichere und gesunde Arbeitsbedingungen haben. Problematisch kann es werden, wenn die Sicherheitsfachkraft ihren Pflichten nicht nachkommt und dadurch ein Unfall geschieht. Dann sind haftungsrechtliche Fragen zu klären.

Verantwortlich für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb ist der Unternehmer. So steht es im Arbeitsschutzgesetz. Daneben schreibt ihm der Gesetzgeber vor, sich bei dieser Aufgabe u.a. von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen und beraten zu lassen.


Sifa und Vorgesetzter in einer Person

Der Arbeitgeber kann die Rechtsstellung erweitern und der Sifa entsprechende Führungsaufgaben übertragen, z.B. Weisungsrechte gegenüber Mitarbeitern und damit das Recht, Sicherheitsmängel, Maschinen und Anlagen selbstverantwortlich abzustellen. In diesem Fall ist die Sicherheitsfachkraft zugleich Vorgesetzter. Damit wächst ihre rechtliche Verantwortlichkeit.


Haftung bei Vorsatz und Fahrlässigkeit

Haftung bedeutet, für eine Verpflichtung oder Handlung einstehen zu müssen. Dies wird bei jedem Unfall bedeutsam, wenn sich die Frage nach Verursachung und Schuld stellt. Kommt die Sicherheitsfachkraft ihren Verpflichtungen (siehe Kasten) nicht nach, dann muss sie mit Rechtsfolgen rechnen. Eine Pflichtverletzung kann gegeben sein durch


Erteilung falscher Ratschläge

  • Übersehen gravierender Mängel oder Gesundheitsgefahren aufgrund nachlässiger Prüfungen
  • unzureichende Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln und Gefahren
  • Versäumen gebotener Untersuchungen, Prüfungen, Warnungen, Beratungen und dringlicher Empfehlungen

Dabei werden vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen geahndet, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen. Die Sifa haftet, soweit sie einen Unfall oder Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Vorsätzlich handelt, wer einen Unfall bewusst und gewollt herbeiführt, zumindest aber billigend in Kauf nimmt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.


Als rechtliche Konsequenzen drohen:

  • nach dem Strafrecht: Geld- oder Freiheitsstrafen
  • nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht: Verwarnungs- oder Bußgelde
  • nach dem Zivilrecht: Schadenersatz, Regress
  • nach dem Arbeitsrecht: Ermahnung, Verwarnung,
  • Abmahnung, Versetzung, Kündigung


Aufgaben und Pflichten der Sicherheitsfachkraft sind insbesondere:

  • Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte überprüfen
  • Durchführung des Arbeitsschutzes beobachten, insbesondere Mängel feststellen und melden
  • Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln vorschlagen und auf deren Durchführung hinwirken
  • auf die Benutzung von Körperschutzmitteln achten
  • Ursachen von Arbeitsunfällen untersuchen
  • die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung weiterer solcher Arbeitsunfälle vorschlagen (die Verantwortung für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen bleibt beim Unternehmer)
  • den Unternehmer bei Anlagen und Einrichtungen, Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, Arbeitsverfahren, Körperschutzmitteln, Arbeitsplätzen und -abläufen beraten
  • die Mitarbeiter über Unfall- und Gesundheitsgefahren informieren und sie durch Unterweisung und Schulung zu sicherem Arbeiten motivieren
  • Gefährdungsermittlungen im Betrieb durchführen
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