Hautschutz

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Durch ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, Einstellungsuntersuchungen durch Betriebsärzte sowie individuelle hautärztliche Beratungen soll Personen mit einem hohen Erkrankungsrisiko und vorbestehender Hauterkrankung sowie bekannten Allergien von bestimmten Ausbildungsberufen bzw. Tätigkeiten abgeraten werden.

Das trifft vor allem auf Tätigkeiten mit intensivem Nässe- und/oder Irritantienkontakt zu. Maßgeblich für die Beurteilung und Beratung sollten auch bei diesen Untersuchungen die im Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 24 "Hauterkrankungen” genannten Kriterien (Merkmale 1. bis 3. Ordnung) sein.

Für Tätigkeiten mit hoher Hautbelastung, wie den intensiven Umgang mit wassergemischten Kühlschmierstoffen, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch den Betriebsarzt angezeigt. Für diese Untersuchungen steht der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 24 "Hauterkrankungen” zur Verfügung.

Der Arzt soll in Kenntnis der Arbeitsplatzbedingungen und des Untersuchungsbefundes den Arbeitnehmer vor allem umfassend beraten. Besonders gefährdete Personen sollten intensiv arbeitsmedizinisch betreut werden. Bei Verdacht auf eine arbeitsbedingte Hautschädigung oder die Verschlimmerung einer Hauterkrankung unter der beruflichen Belastung muß der Betroffene frühzeitig Vorgesetzte und Betriebsärzte auf seine Probleme hinweisen.


Erforderliche Maßnahmen:

1. Ermittlung möglicher Ursachen, beginnend mit Feststellungen am Arbeitsplatz, Informationen zu Arbeitsstoffen, ergänzt durch ärztliche Verlaufsbeobachtung der Hauterkrankung; ggf. hautärztliche Diagnostik und Begutachtung.

2. Beseitigung bzw. Minderung der Hautbelastung und Prüfung der Wirksamkeit von Hautschutzmaßnahmen. Bei Möglichkeit sollte eine zeitweilige Umsetzung auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Hautbelastung erfolgen.

3. Alle Möglichkeiten der medizinischen Behandlung nutzen. Für den Erfolg dieser Maßnahmen ist die Mitwirkung des Erkrankten wichtig, seine Aufklärung und Einbeziehung darf deshalb nicht vergessen werden.

Die genannten Maßnahmen können durch die Berufsgenossenschaft im Rahmen des so genannten Hautarztverfahrens wirksam unterstützt werden. Voraussetzung dafür ist die Erstattung eines Hautarztberichtes durch den behandelnden Hautarzt oder den Arbeitsmediziner/Betriebsarzt. Hauterkrankungen im Betrieb dürfen niemals nur als ein Problem des "Empfindlichen” sein.


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