Helmtragepflicht bei Kranarbeiten
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Eine Helmtragepflicht besteht nicht. Das Bedienungspersonal darf die schwebende Last mit dem Kran weder über sich selbst noch über andere Personen transportieren.
Mit einer ortsgebundenen Steuerung ist zumindestens der Eigenschutz des Bedienungspersonals sichergestellt, weil entsprechende Bewegungseinschränkungen in das Abschleppfahrzeug eingebaut sind. Bei einer Funk- oder Kabelfernsteuerung besteht die Gefahr der Eigengefährdung.
Hier greift die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" BGVD 6 auch für das Bedienungspersonal.
Dort steht in § 30 (7 + 9) "Pflichten des Kranführers":
(7) Der Kranführer hat bei allen Kranbewegungen die Last oder bei Leerfahrt die Lastaufnahmeeinrichtung zu beobachten, wenn durch sie Gefahren entstehen können. Ist eine Beobachtung nach Satz 1 nicht möglich, darf der Kranführer den Kran nur auf Zeichen eines Einweisers steuern. Dies gilt nicht für programmgesteuerte Krane.
(9) Der Kranführer soll Lasten nicht über Personen hinwegführen. Bei Verwendung von Lastaufnahmeeinrichtungen, die die Last durch Magnet-, Reib- oder Saugkräfte ohne zusätzliche Sicherung halten, sowie bei Kranen ohne selbsttätig wirkende Hub- oder Auslegereinziehwerksbremse darf er die Last nicht über Personen hinwegführen.
Schulung/Unterweisung zum Kranbediener für flurbediente Kranen
