Holzlasuren und Lacke bei Kinderspielgeräten

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Verarbeiten von Holzlasuren oder Lacken

Von kommunalen Bauhöfen und Elterninitiativen kommen bezüglich der Wartung und Instandsetzung von Kinderspielgeräten. Der Artikel gibt Hinweise, welche Schutzmaßnahmen zu beachten sind. Für die Oberflächenbehandlung von Bänken und Zäunen, Turn- und Spielgeräten im Außenbereich von Kindertagesstätten dürfen nur Holzschutzlasuren oder Lacke verwendet werden, die nach DIN EN 71 Teil 3 "Sicherheit von Spielzeug" geprüft wurden. Über die Prüfung muss ein Zertifikat ausgestellt werden. Im Allgemeinen werden die Prüfungen durch das Institut für Lackprüfung in Gießen durchgeführt.


Inhalte der Prüfung nach DIN EN 71 Teil 3

Nach Auskunft des Institutes für Lackprüfung beinhaltet die Prüfung nach DIN EN 71 Teil 3 die Untersuchung einer Probe des Lackes auf das Migrationsverhalten von anorganischen, chemischen Elementen (insbesondere Metalle); der Schwermetalle Cadmium, Quecksilber, Blei und Chrom sowie der Übergangsmetalle Antimon, Arsen und Selen sowie Barium. Diese Elemente wirken akut giftig.Damit Vergiftungsunfälle vermieden werden, müssen Lacke, die für die Oberflächenbehandlung von Spielgeräten eingesetzt werden, geprüft werden. Welche Mengen können mit Wasser oder Speichel aus der Oberfläche herausgelöst werden ? Die Konzentrationsgrenzen (z.B. Arsen 25 mg pro kg Lack) sind so gesetzt, dass bei dem bestimmungsgemäßen Gebrauch von Spielgeräten keine Gefahr für Kinder besteht, da der Lack dann ausgehärtet ist.


Vorsichtsmaßnahmen

Bei der reparaturbedingten Bearbeitung der Oberflächen (Abschleifen alter Lackreste und Auftragen des flüssigen Lackes) müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen im Sinne des Gefahrstoffrechtes für die Beschäftigten (z.B. Bauhofmitarbeiter) getroffen werden. Wenn die Lackreste abgeschliffen werden, entsteht Feinstaub. Dieser Feinstaub enthält je nach Farbe, aber auch im Klarlack (herstellungsbedingt), einige der obengenannten Elemente. Der Staub kann eingeatmet oder verschluckt werden. Im menschlichen Körper können die Abbaureaktionen durch körpereigne Enzyme dazu führen, dass die Metalle aus dem Lackstaub in stärkerem Maße als durch Wasser oder Speichel herausgelöst und im Körper gespeichert werden. Es kann zu einer spontanen oder durch den Anreicherungsvorgang zu einer schleichenden Vergiftung führen. Deshalb muss beim Bearbeiten der Staubabrieb abgesaugt und aufgefangen werden oder angefeuchtet werden, so dass er nicht mehr eingeatmet werden kann. Alternativ können von den Beschäftigten beim Abschleifen und starker Staubentwicklung Staubmasken der Klasse P 2 getragen werden. Bei Spielgeräten, die mit Spielsand umgeben sind, beispielsweise auf Spielplätzen, sollte die Oberflächenschicht rund 20 cm abgetragen und erneuert werden, wenn Bearbeitungsstaub in den Sand gelangt. Während der Arbeiten muss der Bereich für die Nutzer der Spielgeräte und der Bänke gesperrt werden.


Gefahrstoffmanagement

Die Inhaltsstoffe des flüssigen Lacks (vgl. Pkt. 2 des Sicherheitsdatenblattes) können Chemikalien, die nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) als Gefahrstoffe eingestuft sind, enthalten und die Beschäftigten gefährden, welche die Lackierungsarbeiten ausführen. Deshalb sind die Sicherheitsmaßnahmen für die Verarbeitung und Lagerung des flüssigen Lacks, die im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt werden, einzuhalten. Selbstverständlich gehört ein solcher Lack als Gefahrstoff in das Gefahrstoffverzeichnis nach der Technischen Regel "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten des Arbeitgebers, § 16 Ge-fStoffV) (TRGS 440)" in dem Dezernat der Kommune, das die Lackierungsarbeiten ausführt (z.B. Bauhof). Die Beschäftigten, die die Arbeiten durchführen, müssen anhand der Betriebsanweisung (§ 20 GefStoffV) vor Beginn der Arbeiten über die Gefahren, die Schutzmaßnahmen, die Erste-Hilfe-Maßnahmen im Notfall und die Entsorgung der Lackreste unterwiesen werden. Nach der Verarbeitung des flüssigen Lacks muss unbedingt die empfohlene Abbindezeit des Lacks eingehalten werden bis die Spielgeräte wieder zur Nutzung freigegeben werden. Erst dann ist der Lack ausgehärtet, hat die maximale Festigkeit erreicht, und es sind alle gefährlichen flüchtigen Stoffe aus dem Lack entwichen. Dann ist die Nutzung der Spielgeräte für die Kinder gefahrlos.


Quelle: Uta Köhler Aufsichtsperson des Rheinischen GUVV

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