Karusselltür

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Unfalltod an einer kraftbetätigten Karusselltür

Karusseltür
Karusseltür


Der tragische Unfalltod eines Kleinkindes an einer kraftbetätigten Karusselltür am Flughafen Köln-Bonn Anfang März 2004 gab den Ausschlag dafür, dass das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitssicherheit (BIA) Untersuchungen hinsichtlich des sicherheitstechnischen Zustandes von derartiger Türen durchgeführt hat (1).

Nach Schätzungen des Herstellerverbandes gibt es in Deutschland bis zu 8.000 automatische Karusselltüren. Allein in den vergangenen drei Jahren wurden mehr als 2.000 neue Türen eingebaut.

Oft ereignen sich Unfälle an den Schließkanten der Türen, die eigentlich durch Schutzeinrichtungen gesichert sein sollten.


Ergebnis:

Keine der durch das BIA geprüften Türen konnte, gemessen an den Sicherheitsanforderungen GUV-Regel "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" - GUV-R 1/494 (bisher GUV 16.10) als ausreichend sicher bewertet werden. Im Gegenteil, für schutzbedürftige Personen (Kinder, Behinderte, ältere Menschen u.a.), bei denen ein noch höheres Sicherheitsniveau anzusetzen ist, besteht Verletzungsgefahr in erheblichem Umfang. Deshalb musste bei jeder der geprüften Türen eine sofortige Stilllegung angeraten werden.


2. Empfehlungen für Mitgliedseinrichtungen der Landesunfallkasse NRW

Daher empfehlen wir unseren betroffenen Mitgliedseinrichtungen die folgende Vorgehensweise: Setzen Sie sich umgehend mit dem Hersteller der Karusselltür oder dem Sachkundigen in Verbindung und bitten Sie um sofortige Stellungnahme, ob (unter Berücksichtigung des bisher bekannten Unfallgeschehens) aus deren Sicht der weitere Betrieb der Tür zu verantworten ist; wenn nicht: Empfehlung die Tür stillzulegen . Erstellen Sie zusammen mit dem Hersteller eine Gefährdungsbeurteilung zur Karusselltür, die den Personenkreis und daraus resultierende Benutzungsrisiken genau beschreibt; als Beurteilungsmaßstab sollte die o. g. GUV-R 1/494 beachtet werden; das Schutzniveau muss jedoch bei öffentlichen Einrichtungen an den betroffenen Personenkreis angepasst werden Halten Sie zusammen mit dem Hersteller, entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen fest . Lassen Sie sich durch den Hersteller bestätigten, dass die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen auch dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG genügen. Lassen Sie die Karusselltür den erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend nachrüsten Des Weiteren sind auch die nachstehenden Regeln zu beachten Türen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen prüfen lassen. Beschädigungen und Mängel, wie zum Beispiel eingerissene oder versprödete Gummileisten, melden und beheben. Automatische Türen mit nicht funktionsfähigen Schutzeinrichtungen sofort stillsetzen Regelmäßig prüfen, ob die Schutzeinrichtungen im gesamten Gefahrbereich wirksam sind; hierbei muss auch die besondere Gefährdung von Kindern (zum Beispiel durch geringe Größe und Gewicht) und eventuell krabbelnden Kleinkindern berücksichtigt werden Transparente Glasoberflächen kennzeichnen.


3. Empfehlungen für Benutzer von kraftbetätigten Karusselltüren und anderen automatischen Türen

  • Kinder niemals unbeaufsichtigt durch automatische Türen gehen lassen
  • Kleinkinder an die Hand oder auf den Arm nehmen
  • Nicht unnötig im Bewegungsbereich automatischer Türen aufhalten
  • Kinder nicht im Bereich automatischer Türen spielen lassen - Türen sind kein Spielplatz!
  • Im Türbereich auf ältere oder behinderte Menschen Rücksicht nehmen
  • Zügig, aber ohne zu drängeln oder zu schubsen durch Türen gehen
  • Nicht versuchen, durch eine sich schließende Tür noch schnell hindurch zu gehen
  • Nicht in Spalten greifen
  • Griffe benutzen


Jörg Busse, Landesunfallkasse NRW

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