Kennzeichnung von Gefahrgütern
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Kennzeichnung von Gefahrgütern
Versandstücke mit Gefahrgütern müssen deutlich sichtbar mit einem Gefahrzettel versehen sein. Gefahrzettel sind Aufkleber in der Form auf die Spitze gestellter Quadrate mit bestimmten, den Gefahren zugeordneten Symbolen. Der Absender, in diesem Fall der Bauhof, ist für das Anbringen der Gefahrzettel verantwortlich. Die im Bauhof verwendeten Produkte sind meist von den Herstellern mit Gefahrzetteln versehen. Wenn diese aber unleserlich geworden sind oder fehlen, muß der Absender die Produkte mit neuen Gefahrzetteln des gleichen Musters ausstatten. Diese sind z.B. im Fachhandel erhältlich. Neben dem Gefahrzettel ist auf der Verpackung die UN-Nummer des Gefahrgutes anzugeben.
Gefahrzettel für entzündbare flüssige Stoffe (z.B. Benzin, Dieselkraftstoff )
Erleichterungen und Freistellung beim Transport kleiner Mengen
Bauhöfe transportieren nur vergleichsweise geringe Mengen von Gefahrgütern. Daher können sie Regelungen in Anspruch nehmen, die Transporte zu erleichterten Bedingungen ermöglichen. Werden bei der Beförderung von Gefahrgütern hierfür festgelegte Höchstgrenzen nicht überschritten, ist eine Freistellung von bestimmten Gefahrgutvorschriften möglich. Am weitreichendsten ist die Freistellung, die Betriebe in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit, wie Lieferung für Baustellen oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Anspruch nehmen können. Dies trifft auf den Transport von Arbeitsmaterialien zwischen Bauhof und dem jeweiligen Einsatzortzu. Beförderungen, die zur internen und externen Versorgung durchgeführt werden (z.B. der Einkauf beim Großhändler) fallen jedoch nicht unter diese Regelung.
Eine Freistellung kann in Anspruch genommen werden, wenn
- je Verpackung die Menge von 450 Liter nicht überschritten wird
- die Höchstgrenzen nach Abschnitt ADR nicht überschritten werden
In diesem Fall sind nur die folgenden Punkte zu beachten:
- Kennzeichnung und Gefahrzettel müssen auf der Verpackung des Gefahrguts angebracht sein
- Die Gefahrgüter müssen so gesichert sein. dass sie ihre Lage während der Beförderung nicht oder nur geringfügig verändern können
- Das Rauchen ist bei Ladearbeiten, in der Nähe des Fahrzeugs und im Fahrzeug verboten
Werden die Höchstgrenzen nach ADR eingehalten, aber mehr als 450 Liter pro Verpackung transportiert oder ein Transport zur Versorgung durchgeführt, sind außerdem die folgenden Bestimmungen einzuhalten:
- Die Gefahrgüter müssen in für den jeweiligen Stoff geeigneten und zugelassenen Verpackungen befördert werden (UN-Codierung)
- Es muss ein Feuerlöscher der Brandklassen A, B und C mit mindestens 2kg Pulver für die Motorbrandlöschung mitgeführt werden. Der Feuerlöscher muss alle 2 Jahre überprüft werden.
Beförderungspapiere sind bei Einhalten der Kleinmengen nicht erforderlich.


