Komplexe Anlagen - EG-Maschinenrichtlinie
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Komplexe Anlagen im Geltungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie
Neues Interpretationspapier hilft bei Beurteilung
Handelt es sich bei einer Verkettung von (Einzel-)Maschinen um eine »Gesamtheit von Maschinen«, die der europäischen Maschinenrichtlinie 98/37/EG unterliegt?
Diese Frage, die immer auf die konkrete Anlage bezogen beantwortet werden muss, weil Anlage nicht gleich Anlage ist, ist ein regelrechter Dauerbrenner. Ein jetzt neu erschienenes Interpretationspapier mit Beurteilungskriterien hilft bei der Beantwortung dieser Frage.
In vielen Betrieben weisen die Produktionslinien einen hohen Verkettungsgrad auf. Sie bestehen in der Regel aus mehreren Einzelmaschinen. Immer wieder gilt es zu beurteilen, ob auf eine solche Gesamtheit von Maschinen auch die europäische Maschinenrichtlinie 98/37/EG (mrl) – umgesetzt in deutsches Recht durch die 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – anzuwenden ist. Und das bereitet den Betrieben – im Gegensatz zur Anwendung der EG-Maschinenrichtlinie auf Einzelmaschinen – häufig Schwierigkeiten. Aber unter welchen Bedingungen ist eine Verkettung von (Einzel-)Maschinen eine Gesamtheit von Maschinen, die der Maschinenrichtlinie unterliegt?
Grundsätzlich nimmt die Maschinenrichtlinie 98/37/EG die von komplexen Anlagen ausgehenden Gefahren ausdrücklich in ihren Geltungsbereich auf. Damit gelten die Anforderungen der Maschinenrichtlinie generell auch für Anlagen, die aus mehreren Maschinen bestehen. Aber Anlage ist nicht gleich Anlage. In den Erläuterungen der Europäischen Kommission zur Maschinenrichtlinie wird dies deutlich zum Ausdruck gebracht: »Die Bestimmung des Begriffs ›Gesamtheiten von Maschinen‹ sollte mit gesundem Menschenverstand und Augenmaß ausgelegt werden. Es wäre unsinnig, diesen z.B. auf komplette Industrieanlagen wie Elektrizitätswerke oder Ölraffinerien ausdehnen zu wollen.« Mit dieser Aussage ist auch die oft genannte – nicht ganz ernst gemeinte – allumfassende CE-Kennzeichnung am Werkstor eines Standortes klar außerhalb dieses Augenmaßes platziert. Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG nimmt die von komplexen Anlagen ausgehenden Gefahren ausdrücklich in ihren Geltungsbereich auf.
Der Maschinenbegriff und die Schwierigkeiten der Definition
Darüber hinaus wird aber ebenso deutlich, dass der Begriff »Anlage« mit unterschiedlichsten Bedeutungen verwendet wird. Auch im Hinblick auf eine begriffliche Abgrenzung zu verfahrenstechnischen Anlagen wird zunehmend der Begriff »Maschinenanlage« verwendet. Dabei bezeichnet eine Maschinenanlage eben diese genannte »Gesamtheit von Maschinen«, nämlich eine Zusammenfügung mehrerer Maschinen, die als Gesamtheit der Maschinenrichtlinie unterliegt. Die Maschinenrichtlinie gibt zwar Hinweise, welche Kriterien vorliegen müssen, um den Maschinenbegriff zu erfüllen: »Im Sinne der Richtlinie ist eine Maschine ... eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren.« Aber weil diese Merkmale stark auslegungsfähig sind, ergaben sich in der praktischen Anwendung dieser Definition vielfach Schwierigkeiten.
Diese Schwierigkeiten lassen sich nicht nur auf die Fragestellung reduzieren, ob eine Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung für die Gesamtanlage erforderlich sind. Vielmehr steht dabei im Vordergrund, ob die Anforderungen der Maschinenrichtlinie nicht nur für die Einzelmaschinen gelten, sondern ob sie auch auf die gesamte Anlage anzuwenden sind. Was sich dahinter verbirgt, macht ein Blick in die Maschinenrichtlinie deutlich. Sofern es sich um eine verwendungsfertige Maschine handelt – und das kann nach der obigen Definition auch eine Gesamtheit von Maschinen sein, sieht die Maschinenrichtlinie folgende Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen vor:
- Entwurf und Bau unter Berücksichtigung einer Gefahrenanalyse
- Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie
- Einhaltung aller mitgeltenden Richtlinien
- Erstellung einer technischen Dokumentation inkl. einer Betriebsanleitung
- Ausstellung einer Konformitätserklärung
- Anbringen der CE-Kennzeichnung
Und daran schließt sich automatisch die Frage an:
Wer ist für die Einhaltung dieser Anforderungen verantwortlich?
Das Interpretationspapier
Um einheitliche Beurteilungskriterien bei der Beantwortung der sich stellenden Fragen zu erhalten, wurde unter der Federführung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) das Interpretationspapier »Gesamtheit von Maschinen nach der Maschinenrichtlinie« erarbeitet und mit den Aufsichtsbehörden der Länder, dem Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) und den Berufsgenossenschaften abgestimmt. Das Interpretationspapier wendet vier grundsätzliche Kriterien an, um zu ermitteln, ob bei einer Zusammenfügung mehrerer Maschinen eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie vorliegt. Zuvor ist jedoch festzustellen, ob die Maschinenrichtlinie überhaupt anzuwenden ist. Das ist der Fall, wenn es sich um ein erstmaliges Inverkehrbringen auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (ewr) handelt.
Gesamtheit von Maschinen: die Kriterien
Damit eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie vorliegt, müssen sowohl eine räumliche als auch eine funktionale, eine steuerungstechnische und eine sicherheitstechnische Verknüpfung der Einzelmaschinen vorhanden sein. Zur umfassenden Beurteilung ist hierzu die Durchführung der Gefahrenanalyse eine Grundvoraussetzung. Die räumliche Verknüpfung ergibt sich in der Regel durch die zusammenhängende Anordnung der Maschinen. Liegt kein räumlicher Zusammenhang vor, ist die Maschinenrichtlinie nicht auf die Gesamtheit der Maschinen anzuwenden. Die funktionale Verknüpfung bedeutet: Die Maschinen sind funktionstechnisch verknüpft und bilden produktionstechnisch eine Einheit. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn das Zusammenwirken der Maschinen auf ein gemeinsames Produktionsziel ausgerichtet ist. Das kann z.B. das Zusammenwirken von Maschinen zum Zwecke des Verpackens eines Produktes sein oder um Getränke abzufüllen. Fehlt diese Eigenschaft, dann liegt keine (Gesamt-)Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie vor. Demzufolge wird für die Gesamtanlage keine Konformitätserklärung ausgestellt und auch keine CE-Kennzeichnung vorgenommen.
Steuerungstechnische Verknüpfung bedeutet: Die Maschinen sind durch eine übergeordnete Steuerung und gemeinsame Befehlseinrichtungen miteinander verknüpft. Fehlt diese Verknüpfung, dann liegt keine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie vor. In diesem Fall wird für die Gesamtan-lage keine Konformitätserklärung ausgestellt und auch keine CE-Kennzeichnung vorgenommen. Sicherheitstechnische Verknüpfung heißt: Liegen eine funktionale und steuerungstechnische Verknüpfung vor und kann dadurch eine Gefährdung an einer Maschine auf andere Maschinen übertragen werden, dann müssen sicherheitstechnische Maßnahmen im Hinblick auf die Gesamtsicherheit der Anlage getroffen werden. In diesem Fall ist eine sicherheitstechnische Verknüpfung gegeben. Es ist eine Konformitäts-erklärung für die Gesamtanlage zu erstellen und die CE-Kennzeichnung für die Gesamtanlage vorzunehmen. Sofern eine Gefährdungsübertragung zwischen den einzelnen Maschinen nicht möglich ist oder das Entstehen von Gefährdungen an diesen Maschinen ausgeschlossen ist, liegt keine sicherheitstechnische Verknüpfung vor. In diesem Fall sind die jeweiligen Maschinen weiterhin als Einzelmaschinen zu betrachten. Eine Konformitätserklärung und eine zugehörige CE-Kennzeichnung für die Gesamtanlage sind in diesem Fall nicht erforderlich. Sofern im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass die an den Schnittstellen zwischen den Maschinen auftretenden Gefährdungen als gering zu betrachten sind und durch einfache, trennende und willensunabhängige Schutzmaßnahmen beseitigt werden können oder ein akzeptables Risiko erreicht werden kann, können die betreffenden Maschinen als Einzelmaschinen betrachtet werden. Auch in diesem Fall sind eine Konformitätserklärung und eine zugehörige CE-Kennzeichnung für die Gesamtanlage nicht erforderlich.
Das Ergebnis, dass eine Gefährdung als gering zu beurteilen ist, erhält man aber nur dann, wenn die Gefahrenanalyse auch durchgeführt wird.
Das bedeutet, es muss jemanden geben, der sich dieser Aufgabe annimmt. Vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, bereits bei der Vertragsgestaltung diese Verantwortlichkeiten eindeutig zu klären und zu fixieren.
Unumgänglich: Schnittstellenbetrachtung und Gefahrenanalyse
Das Interpretationspapier gibt eine Hilfestellung bei der Beantwortung, ob eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie vorliegt.
Nicht in jedem Fall erfüllt eine aus mehreren Maschinen bestehende Gesamtheit den Maschinenbegriff im Sinne der Maschinenrichtlinie. Somit ist nicht in jedem Fall eine Konformitätserklärung – inklusive einer zugehörigen CE-Kennzeichnung – erforderlich. In der Praxis können daher an einer komplexen Anlage mehrere CE-Kennzeichnungen vorhanden sein. Diese Kennzeichnungen beziehen sich in solchen Fällen jeweils auf die zugehörigen Maschinen. Eine rechtswidrige Mehrfachkennzeichnung liegt hierbei nicht vor, da die Zuordnung zu unterschiedlichen Betrachtungseinheiten erfolgt ist.
Ein Entfernen der maschinenbezogenen CE-Kennzeichnungen ist daher nicht erforderlich.
Gleichzeitig wird damit auch klar, dass die Verknüpfung von CE-gekennzeichneten Einzelmaschinen nicht automatisch zu einem sicheren Gesamtsystem führen muss. Ausdrücklich wird daher in dem Interpretationspapier darauf hingewiesen, dass die Schnittstellen zwischen den Einzelmaschinen zu betrachten sind.
Mit der Durchführung der Schnittstellenbetrachtung wird ein wesentlicher Beitrag zur Gesamtsicherheit der Maschinenanlagen geleistet. Damit ist sichergestellt, dass auch in den Fällen, in denen die Maschinenrichtlinie nicht auf die Gesamtheit anwendbar ist, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen ist. Die Gefahrenanalyse bleibt somit weiterhin ein zentrales Element, um Sicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
Damit wird an den bewährten Grundsätzen festgehalten, gefährdungsbezogene Betrachtungen durchzuführen und praxisorientierte Maßnahmen abzuleiten.
Quelle: BGN von Andreas Stoye

