Koordinatoren
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Koordinatoren: Funktionen gem. § 3 BaustellV und § 6 BGV A1
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (kurz: SiGeKo) wird gemäß § 3 BaustellV für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, gefordert. Der SiGeKo muss vom Bauherrn bestellt werden. Die Qualifikation des SiGeKo ist in der RAB 30 geregelt.
Die BGV A 1 fordert in § 5 von einem Unternehmer, dass er bestimmte Maßnahmen zu ergreifen hat, wenn er Aufträge an Fremdunternehmen vergibt. Dazu gehört auch, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch einen Aufsichtsführenden überwacht werden, der die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellt. Dieser Aufsichtsführende muss ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in den jeweiligen Arbeitsbereichen haben. Die Überwachung durch den Aufsichtsführenden setzt in der Regel dessen Anwesenheit vor Ort sowie Weisungsbefugnis voraus.
In § 6 BGV A 1 wird die Zusammenarbeit mehrer Unternehmer (oder Einzelunternehmer) geregelt. Hier wird gefordert, dass die beteiligten Unternehmen eine Person bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Liegen Arbeiten mit besonderen Gefahren vor, ist die Person mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten. Eine ähnliche Regelung hat auch § 8 Arbeitsschutzgesetz zum Inhalt.
Erläuterungen: Gesetzestexte
Baustellenverordnung
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I Nr. 35 vom 18.06.1998 S. 1283) zuletzt geändert am 23. Dezember 2004 durch Artikel 15 der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien (BGBl. I Nr. 74 vom 29.12.2004 S. 3758) Auf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: § 3 Koordinierung
- (1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
- (1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.
Arbeitsschutzgesetz
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I Nr. 43 vom 20.08.1996 S. 1246) zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 durch Artikel 227 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung (BGBl. I Nr. 50 vom 07.11.2006 S. 2407)
§8 Arbeitsschutzgesetz: Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
- (1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
- (2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
BGV A1 Offizielle Begründung zur Unfallverhütungsvorschrift - "Grundsätze der Prävention"
§ 6 BGV A 1
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
- (1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, so weit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
- (2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
Zu § 6:
Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 8 des Arbeitsschutzgesetzes und nimmt dementsprechend hierauf Bezug. Aus § 6 der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) wird die Vorgabe übernommen, zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Die Regelung, diese Person mit Weisungsbefugnis auszustatten, ist vorhandener rechtlicher Bestand auf Grund der bisherigen VBG 1; bei der Übernahme in die BGV A1 ist diese Bestimmung an das Kriterium der Abwehr besonderer Gefahren geknüpft worden.
Kommentar: Koordinatoren gem. § 3 BaustellV und § 6 BGV A1
Nach der BaustellV und der BGV A1 haben die Koordinatoren unterschiedliche Aufgaben. Beide Funktionen schließen sich de facto und auch formalrechtlich nicht gegenseitig aus. Es ist aber zu bedenken, dass der Koordinator nach der BaustellV vom Bauherrn beauftragt und in dessen Verantwortung tätig wird, der (in der heute gültigen BGV A1 nicht mehr so bezeichnete!) Koordinator gemäß § 6 der BGV A1 jedoch im Auftrag eines oder mehrerer Arbeitgeber.
