Lärm und Vibration: Arbeitsschutzverordnung
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Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) (bisher gültige UVV "Lärm" (BGV B3 bzw. GUV-V B3) außer Kraft)
Lärm - Präventionsmaßnahmen können Lärmschwerhörigkeit verhindern
In Deutschland sind etwa 4-5 Millionen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit durch Lärmeinwirkungen ausgesetzt. Die Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" gehört, trotz erheblicher Präventionserfolge bei den schweren, rentenberechtigten Fällen, weiterhin zu den am häufigsten anerkannten Berufskrankheiten.
Rechtliche Vorgaben
Die am 9. März 2007 in Kraft getretene Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) bildet für Lärm- und Vibrationsexpositionen mit Umsetzung von zwei EG-Richtlinien einen gemeinsamen Rechtsrahmen: Bei Lärmexpositionen werden wesentliche Bestimmungen der erstmals 1974 erlassenen Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3 bzw. GUV-V B3) weitergeführt, die in 1990 die erste EG-Richtlinie "Lärm" in nationales Recht umsetzte. Nach In Kraft Treten der LärmVibrationsArbSchV werden die Unfallversicherungsträger nun die bisher gültige UVV "Lärm" (BGV B3 bzw. GUV-V B3) außer Kraft setzen.
Vorsorgeuntersuchungen helfen, Risiken rechtzeitig zu erkennen

