Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
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Betriebe, die Gefahrgüter transportieren, sind nach der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV) verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Die Voraussetzungen für die Benennung und die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind in der GbV festgelegt. Die notwendige Sachkunde kann bei einem anerkannten Schulungsträger erworben werden und ist entweder nach 3 Jahren ohne Prüfung oder nach 5 Jahren mit erneuter Prüfung wieder aufzufrischen.
Ein Gefahrgutbeauftragter muss nicht bestellt werden, wenn
- die Kleinmengenregelung eingehalten wird oder
- pro Jahr nicht mehr als 50 Tonnen gefährlicher Güter zwischen Betriebsstellen (z.B. zwischen Bauhof und Baustelle) für den Eigenbedarf transportiert werden
Es werden inzwischen von einigen Organisationen und Firmen Serviceleistungen externer Gefahrgutbeauftragter angeboten. Dieses Angebot kann von Betrieben, die für diese Aufgabe keine Beschäftigten ganz oder teilweise freistellen wollen, wahrgenommen werden.
Infos zum Thema »Gefahrgutbeauftragte«
TIPP:
Je geringer die Gefahrgutmengen, desto einfacher der Transport! Druckgasflaschen nur in ausreichend belüfteten Laderäumen transportieren! Mitarbeiter müssen über die sie betreffenden Vorschriften zum Gefahrguttransport unterwiesen werden!
Unterweisung in die Gefahrgutvorschriften
Damit die Vorschriften der Gefahrgutvorschriften beachtet werden, müssen ausreichende Kenntnisse darüber vorhanden sein. Daher müssen alle Personen, die an der Beförderung von gefährlichen Stoffen beteiligt sind, wie Meister, Arbeiter und Fahrzeugführer, eine ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vorschriften erhalten. Ziel der Unterweisung muss es sein, den Mitarbeitern die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen. Die Schulung kann durch einen Gefahrgutbeauftragten oder einen Vorgesetzten durchgeführt werden, sofern dieser die notwendigen Kenntnisse über die Gefahrgutvorschriften besitzt. Über die Schulungen sind für den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer Bescheinigungen auszustellen, aus denen Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Schulung hervorgeht. Dies ist auch dann erforderlich, wenn ausschließlich nach den Kleinmengenregelungen befördert wird.
Die Unterweisungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.
Schulung von beauftragten oder sonstigen verantwortlichen Personen für Gefahrgut (§6 GbV)
