Lagerung von Druckgasflaschen

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Warnzeichen für Druckgasflaschen
Warnzeichen für Druckgasflaschen

Müssen Druckgasflaschen gelagert werden, sind folgende Hinweise zu beachten:

  • Druckgasflaschen können in Räumen oder im Freien gelagert werden. Als Lager im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen sind.
  • Die Absperreinrichtungen gefüllter oder entleerter Druckgasflaschen müssen fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen sein (z.B. Ventilschutzkappen, ggf. Verschlussmuttern).
  • Flüssiggasflaschen dürfen nur stehend gelagert und angeschlossen werden. Gefüllte Flüssiggasflaschen müssen gegen Erwärmung über 40 °C geschützt sein.
  • Im Freien aufgestellte Flüssiggasflaschen müssen gegen den Zugriff Unbefugter, z.B. durch abschließbare Flaschenschränke, gesichert sein.
  • Flaschenschränke müssen oben und unten Lüftungsschlitze besitzen.


TIPP:keine Druckgasflaschen mit giftigen Gasen (z.B. Chlorgas) lagern.


So dürfen Druckgasflaschen nicht gelagert werden:

  • in Räumen, die allseitig tiefer liegen als die anschließende Geländeoberfläche, ausgenommen Flaschen für Pressluft und Sauerstoff,
  • in Treppenhäusern, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe,
  • an Treppen von Freianlagen,
  • an besonders gekennzeichneten Rettungswegen,
  • in Garagen und Arbeitsräumen.

Lagerung von Druckgasflaschen in Räumen

In Lagerräumen dürfen sich keine Gruben, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss und Kelleröffnungen befinden. Dies gilt auch bei der Lagerung im Freien innerhalb des Schutzbereichs von Druckgasflaschen mit Gasen, die schwerer als Luft sind (z.B. Flüssiggas), oder mit Gasen in flüssigem Zustand (z.B. Kohlendioxid). Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftet sein. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen vorhanden sind. Der Gesamtquerschnitt der Lüftungsöffnungen muss mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes betragen.

Bei Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden. Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend getrennt sein. Besteht in den angrenzenden Räumen Brand- oder Explosionsgefahr, ist eine feuerbeständige Ausführung erforderlich. Lagerraum-Außenwände müssen mindestens feuerhemmend sein. Lagerräume müssen mit dem Warnhinweis W 19 "Warnung vor Gasflaschen" gekennzeichnet sein.


Aufstellung von Flüssiggasflaschen

In Arbeitsräumen bis zu einer Raumgröße von 500 m3 dürfen maximal zwei Flüssiggasflaschen bis zu einem Füllgewicht von jeweils 14 kg aufgestellt sein (eine Flasche im Gebrauch und eine Reserveflasche in Bereithaltung).


Lagerung im Freien

Bei Lagerung gefüllter Druckgasflaschen im Freien muss zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen ein Sicherheitsabstand von 5 Metern eingehalten werden. Er kann durch eine mindestens 2 Meter hohe Schutzmauer aus nicht brennbaren Baustoffen ersetzt werden. Im Bereich dieser Sicherheitsabstände sowie in Lagerräumen dürfen sich keine brennbaren Stoffe, z.B. brennbare Flüssigkeiten, Holz, Papier oder Gummi befinden. Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer ist in Lagern verboten. Unbefugten ist das Betreten der Lager untersagt. Ein Verbotsschild ist anzubringen.


Zusammenlagerung

Flaschen mit verschiedenen Gasen dürfen gemeinsam in einem Lagerraum gelagert werden, ausgenommen Druckgasflaschen mit giftigen Gasen. Zwischen Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen und Druckgasflaschen mit brandfördernden Gasen (z.B. Sauerstoff) muss ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten werden. Für weitergehende Anforderungen siehe Technische Regel Druckgase TRG 280 „Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern“.

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