Lastaufnahmeeinrichtungen
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Der Wareneingang steht am Anfang eines Prozess, in dem Materialien nach einem wohl durchdachten Konzept von Bearbeitung zu Bearbeitung geschleust werden, bis sie als fertige Produkte das Werk wieder verlassen.
Je nach Größe der Teile, Menge, Gewicht oder auch Temperatur erfordert der Materialfluss innerhalb des Wertschöpfungsprozesses Hilfsmittel, die einen sicheren Transport ermöglichen: sicher für die Mitarbeiter und die Werkstücke. Für den richtigen Umgang mit den unterschiedlichsten Lasten werden zum einen Mitarbeiter mit dem entsprechenden Know How benötigt, zum anderen technische Einrichtungen, die auf die jeweilige Transportaufgabe zugeschnitten sind. Andernfalls bildet der innerbetriebliche Transport schnell einen Unfallschwerpunkt mit erheblichen Beeinträchtigungen für Mensch und Material.
Lastaufnahmeeinrichtungen stellen somit ein wichtiges Verbindungsglied zwischen Kran und Transportgut dar. Sie verdienen ein besonderes Augenmerk.
In kleineren Betrieben gibt es selten spezielle Kranführer oder Anschläger.
Hier übernehmen die Mitarbeiter ihre Transportaufgaben selbst. Um diese Arbeiten sicher durchführen zu können, sind umfassende Kenntnisse über Lastaufnahmeeinrichtungen von grundlegender Bedeutung.
Dabei fasst diese komplexe Bezeichnung die drei folgenden Begriffe zusammen:
- Lastaufnahmemittel
- Anschlagmittel
- Tragmittel
Lastaufnahmemittel sind nicht Teil des Hebezeugs (Kran)
Dazu gehören C-Haken, Pfannen, Greifer, Lasthebemagnete oder Vakuumheber. Mit ihnen wird die Last formschlüssig oder kraftschlüssig aufgenommen. Formschlüssige Lastaufnahmemittel umfassen oder unterfassen die Last.
Diese muss gegen Abrutschen oder Herabfallen gesichert werden können, wenn dies nicht durch die Art der Lastaufnahme gewährleistet ist. Kraftschlüssige Lastaufnahmemittel halten die Last durch Reib-, Saug- oder Magnetkräfte (z.B. Klemmen und Zangen, Vakuumheber und Lasthebemagnete). Klemmen und Zangen müssen so eingerichtet sein, dass sie sich bei Entlastung nicht unbeabsichtigt von der Last lösen können.
Zu den Anschlagmitteln gehören Einrichtungen wie z. B. Endlosseile, Hebebänder, Hakenketten, Seilgehänge und auch lösbare Verbindungsteile, wie z. B. Schäkel. Auch sie sind kein Bestandteil des Hebezeuges.
Unter Tragmitteln versteht man mit dem Hebezeug dauernd verbundene Einrichtungen zum Aufnehmen von Lastaufnahmemitteln, Anschlagmitteln oder Lasten, z.B. Kranhaken, sowie fest eingebaute Greifer oder Traversen.
Lastaufnahmeeinrichtungen fallen unter den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie (98/37/EG), auch wenn sie nicht direkt oder unmittelbar dort genannt sind.
Der Anhang I dieser Richtlinie enthält im Abschnitt 4 entsprechende Anforderungen. Eine Konformitätserklärung muss durch den Hersteller ausgestellt werden. Harmonisierte europäische Normen, die die Anforderungen dieser Richtlinie für Lastaufnahmeeinrichtungen konkretisieren, liegen vor.
Kennzeichnung
Bevor eine Last transportiert werden kann, muss geklärt werden, ob die Tragfähigkeit der Lastaufnahmeeinrichtungen dafür ausreicht. Die entsprechenden Informationen finden sich auf der Kennzeichnung. Lastaufnahmemittel müssen also für ihren sicheren Einsatz dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sein.
Gefordert sind Angaben zu:
- Hersteller oder Lieferant
- Tragfähigkeit
- Eigengewicht
- Fabriknummer/Baujahr
- Fassungsvermögen (bei Lastaufnahmemittel für Schüttgut)
- Zulässiger Greifbereich (bei Lastaufnahmemittel, die die Last über Klemmkräfte halten, z.B. Zangen, Klemmen)
- Mindestlast bei selbst ansaugenden Vakuumhebern
Die Kennzeichnung von Anschlagmitteln ist in Normen und der Berufsgenossenschaftlichen Richtlinie BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" vorgegeben und muss z.B. auf einem Anhänger vorhanden sein.
Prüfung und Betrieb
Damit Transporte mit Lastaufnahmeeinrichtungen sicher durchgeführt werden können, dürfen diese keine Schäden aufweisen. Durch regelmäßige Prüfungen lässt sich dies sicherstellen.
Vorgaben hierfür enthält die BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" im Abschnitt 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb". Zudem sind die Hinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.
Erforderlich sind:
- Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
- Regelmäßige Prüfungen
- Außerordentliche Prüfungen
- Besondere Prüfungen
Auch nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln und die Voraussetzungen festzulegen, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen). Es ist davon auszugehen, dass die vorstehend genannten Prüfungen einschließlich Fristen und Umfang sowie die genannten befähigten Personen auch den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung genügen.
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Hierbei werden der Zustand der Bauteile, der korrekte Zusammenbau sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen beurteilt.
Regelmäßige Prüfungen sind in Abständen von längstens einem Jahr als Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen. Hier ist zu beachten, dass durch Verschleiß, Korrosion, Hitze, Chemikalien und andere Einwirkungen kürzere Fristen erforderlich sein können. Außerordentliche Prüfungen werden nach Schadensfällen oder Vorkommnissen, die die Trägfähigkeit beeinflussen können, und nach Reparaturen notwendig.
Rundstahlketten sind in Abständen von längstens drei Jahren einer besonderen Untersuchung auf
Rissfreiheit zu unterziehen, z.B. durch ein zerstörungsfreies Prüfverfahren. Einer besonderen Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion müssen auch Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung unterzogen werden. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
Bei Mängeln ausmustern
Durch Überlastung, Einwirkung äußerer Gewalt oder einfach durch den regelmäßigen Einsatz können Lastaufnahmeeinrichtungen so abgenutzt oder beschädigt werden, dass ihre Weiterverwendung zum Absturz von Lasten führen kann. Bei Mängeln, die die Sicherheit gefährden, müssen die Anschlagmittel unverzüglich ausgesondert werden. Kriterien für die so genannte "Ablegereife" der verschiedenen Anschlagmittel sind in der BGR 500 Abschnitt 2.8 aufgeführt. Als Kriterien bzw. Richtwerte, wann Lastaufnahmeeinrichtungen der weiteren Nutzung entzogen bzw. ersetzt werden müssen,gelten folgende Mängel:
- Stahldrahtseile
- Bruch einer Litze, Aufdoldungen, Lockerung der äußeren Lagen
- Quetschungen, Knicke und Klanken, Korrosionsnarben
- Beschädigung der Seilendverbindung, Drahtbrüche in großer Anzahl (Vorgaben für die Ablegereife je nach Seilkonstruktion sind zu beachten)
- Ketten
- Bruch oder Verformung eines Kettengliedes
- Abnahme der Glieddicke eines Kettengliedes um mehr als 10 % der Nenndicke
- Längung um mehr als 5 % auch einzelner Kettenglieder,
Naturfaserseile / Chemiefaserseile
- Bruch einer Litze, Garnbrüche in großer Anzahl, starker Verschleiß oder Auflockerung, mechanische Beschädigung
- Lockerung der Spleiße, Schäden infolge feuchter Lagerung (Naturfaserseile), Einwirkung aggressiver Medien oder Hitze
- Hebebänder
- Beschädigung der Webkante oder des Gewebes und Garnbrüche in großer Anzahl, Schäden an der Vernähung des Bandes
- Starke Verformung infolge von Wärme, Schäden durch aggressive Stoffe
- Beschädigung der tragenden Nähte
- Lasthaken
- Anrisse, insbesondere Querrisse im Schaft, Hals, Gewinde oder Hakenmaul
- Aufweitung des Hakenmaules um mehr als 10 %
- Abnutzung im Hakenmaul (Steghöhe) um mehr als 5 %
- Sonstige Trag-, Lastaufnahme- und Anschlagmittel
- Brüche, Verformungen, Anrisse, mechanische Beschädigungen, starker Verschleiß
- starke Korrosionsschäden, Störungen an Sicherheitseinrichtungen
Unternehmen sollten stets ausreichend neue Anschlagmittel vorrätig halten, damit die Mitarbeiter nicht aus Mangel an Neumaterial alte oder beschädigte Anschlagmittel weiter verwenden. Es ist sinnvoll, abgelegte Seile und Hebebänder zu zerschneiden. Dadurch wird verhindert, dass diese weiterhin eingesetzt werden.
Sachgerechter Einsatz
Der pflegliche Umgang mit Lastaufnahmeeinrichtungen ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebs. Zum Beispiel müssen Ketten, Seile und Hebebänder trocken und luftig aufbewahrt werden, dabei sind sie möglichst hängend zu lagern. Sie sind vor Säuren, Laugen und anderen aggressiven Stoffen zu schützen. Der regelmäßigen Reinigung und ordnungsgemäßen Lagerung kommt eine besondere Bedeutung zu. Dadurch kann die Lebensdauer der Lastaufnahmeeinrichtungen und ihre Betriebssicherheit wesentlich erhöht werden. Auch die richtige Auswahl des Lastaufnahmemittels, insbesondere hinsichtlich Eignung und Tragfähigkeit ist ausschlaggebend für den Erhalt der Einsatzfähigkeit. Es liegt also viel an der richtigen Vorbereitung des Transports. Um Verletzungen zu vermeiden, darf sich der Anschläger beim Anheben der Last nicht im Gefahrenbereich aufhalten. Lasten sollen grundsätzlich nicht über Personen hinweggeführt werden. Bei Verwendung kraftschlüssiger Lastaufnahmemittel ohne zusätzliche Sicherung gegen Absturz der Last darf die Last nicht über Personen hinweggeführt werden. Bei Seilen, Ketten und Hebebänder darf ein Neigungswinkel (Winkel zwischen der Lotrechten und einem Strang des Mehrstranggehänges) von 60° nicht überschritten werden.
Beim Anschlagen mit mehrsträngigen Gehängen dürfen nur zwei Stränge als tragend angenommen werden, wenn sich die Last nicht gleichmäßig auf weitere Stränge verteilt (siehe auch BGI 622 Belastungstabellen). Lange stabförmige Lasten dürfen nicht im Hängegang angeschlagen werden – es besteht die Gefahr des Zusammenrutschens der Schlingen der Anschlagmittel. Sie sind entweder an Traversen oder im Schnürgang anzuschlagen. Um das Herausrutschen bei Schieflage zu vermeiden, sollen Rohre, Profile und andere lange schlanke Güter nicht in Einzelschlingen angeschlagen werden. Niemals Lasten durch Einhaken in ihre Umschnürung (z.B. Bindedraht) anschlagen. Dafür sind diese nicht ausgelegt. Ein unbeabsichtigtes Aushängen von Lastaufnahmemitteln, Anschlagmitteln oder Lasten aus dem Lasthaken muss verhindert sein, z.B. durch Hakenmaulsicherungen.
Zur Vermeidung von Schäden ist insbesondere zu beachten:
- Seile, Ketten und Bänder nicht über scharfe Kanten ziehen oder einspannen (Kantenschutz!)
- Seilendverbindungen nicht an Kanten oder in den Kranhaken legen (Biegebeanspruchung)
- Seile nicht an den Pressklemmen abknicken
- Verdrehte Seile vor dem Anschlagen ausdrehen (Vermeidung durch den Einbau von Wirbelelementen)
- Seile und Ketten nicht knoten
- Lasthaken nicht auf der Spitze belasten
- Kauschen, Aufhängeringe usw. auf dem Haken frei beweglich anbringen und zum Lasthaken passend auswählen
- Hebebänder müssen über ihre ganze Breite tragen
- Lastaufnahmeeinrichtungen so abstellen oder ablegen, dass sie nicht umkippen, herabfallen oder abgleiten können. Abstellböcke, z.B. für C-Haken, sind unbedingt zu verwenden.
Unterweisungen
Mit dem Einsatz von Lastaufnahmeeinrichtungen dürfen nur Personen (Anschläger) beauftragt werden, die ausreichend unterwiesen sind. Sie müssen die Betriebsanleitung und betrieblichen Anweisungen kennen, mit der Auswahl, dem Einsatz und der Aufbewahrung der einzusetzenden Lastaufnahmemittel sowie über die Zeichengebung beim Transport vertraut sein. Sie müssen die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu deren Verhütung kennen. Die Unterweisung ist mindestens jährlich zu wiederholen (BGV A1 § 4). Sie soll aber auch anlassbezogen erfolgen, wenn Lastaufnahmeeinrichtungen von Mitarbeitern falsch ausgewählt oder verwendet wurden.
Quelle VMBG


