Mechanische Gefährdungen
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Struktur des technischen Regelwerks, bereits bekannt gemachte technische Regeln für Betriebssicherheit:
- Die Technische Regel 2111 "Mechanische Gefährdungen"
- Die Technische Regel 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten Teilen"
1. Einleitung
Der nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung gebildete Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt unter anderem dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln. Dieser Forderung konnte mit der Bekanntmachung diverser "Technischer Regeln für Betriebssicherheit" bereits Rechnung getragen werden. Mit der Veröffentlichung der Technischen Regeln TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen" und TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten Teilen" wurde nun ein weiterer Schritt zur Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung getan.
2. Struktur des technischen Regelwerks
Neben allgemeinen Regeln zur Konkretisierung der Inhalte der Verordnung wird die Struktur des Regelwerkes durch gefährdungsbezogene und spezifische Regeln erweitert. Allgemeine Regeln zur Konkretisierung der Inhalte der Verordnung (1000er Reihe) Gefährdungsbezogene Regeln – fassen allgemeingültige Maßnahmen zusammen (2000er Reihe) Spezifische Regeln für Arbeitsmittel, Anlagen, Tätigkeiten – sofern erforderlich (3000er Reihe) Übersicht "Gliederung des Technischen Regelwerks"
3. Bereits bekannt gemachte technische Regeln für Betriebssicherheit (Stand April 2006)
Seit längerem veröffentlicht sind bereits die technischen Regeln aus der 1000er Reihe, TRBS 1203 "Befähigte Person", 1203, Teil 1 "Befähigte Person - Explosionsgefährdungen" und TRBS 1203, Teil 2 "Befähigte Person - Druckgefährdungen".
- TRBS 1203 Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen
- TRBS 1203, Teil 1 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen
- TRBS 1203, Teil 2 Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Druckgefährdungen
Die neuesten bekannt gemachten technischen Regeln für Betriebssicherheit stammen aus der "2000er Reihe". Dabei handelt es sich um TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen" und TRBS 2111, Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten Teilen".
- TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen
- TRBS 2111, Teil 1 Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten Teilen
Im Folgenden soll näher auf die "Technischen Regeln für Betriebssicherheit" TRBS 2111 und TRBS 2111, Teil 1 eingegangen werden.
4. Die Technische Regel 2111 "Mechanische Gefährdungen"
Dem Kenner im Arbeits- und Gesundheitsschutz mögen die Inhalte und Erläuterungen dieser Technischen Regel wohl bekannt sein. Zielstellung bei der Erarbeitung war es, das gesamte Gebiet des Gefährdungsfaktors „Mechanische Gefährdungen“ als Regelwerk direkt an die Betriebssicherheitsverordnung anzuschließen. Dabei ist hervorzuheben, dass im Anwendungsbereich ausdrücklich auch die überwachungsbedürftigen Anlagen mit eingeschlossen sind. Zur Ermittlung der Gefährdungen wird selbstverständlich auf die Verfahren der Gefährdungsbeurteilung (Entwurf der TRBS 1111) zurückgegriffen. Bei der Bewertung der Gefährdungen musste in dieser Technischen Regel sogleich eine Ausnahme des Grundsatzes in Anspruch genommen werden, welcher vorsieht, dass keine Normen als Bewertungsmaßstab in einer Technischen Regel aufgenommen werden soll. Im Falle der in dieser Technischen Regel zitierten Normen werden Verfahren und Abstände resultierend aus international anerkannten anthropometrischen Daten zugrunde gelegt.
Bewerten der Gefährdung:
Zugänglichkeit kontrolliert beweglicher Teile (z.B. Einhaltung Sicherheits– oder Mindestabstände, Vorhandensein von Schutzeinrichtungen). Kinetische Energie, Krafteinwirkung Dauer und Häufigkeit des Kontaktes mit der Gefahrenquelle Möglichkeit des Ausweichens vor der Gefahr (Erkennbarkeit, Bewegungsfreiraum, reduzierte Geschwindigkeiten) Oberflächenbeschaffenheit (Trittsicherheit, Ebenheit, Rauhigkeit). Das Nachbilden dieser Verfahren und Daten in der Technischen Regel hätte zum einen eine Doppelung, zum anderen eine zeitintensive Doppelarbeit bedeutet. Danach folgen allgemeine Schutzmaßnahmen, aufgegliedert im bekannten TOP-Modell (technisch, organisatorisch, persönlich).
5. Die Technische Regel 2111, Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten Teilen"
Aufbauend auf die grundlegende TRBS 2111 konkretisiert Teil 1 Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten Teilen. Inhaltlich werden hier Maßnahmen zu diesem Gefährdungsfaktor in logischer Reihenfolge (TOP) aufgezeigt, die eine Vermutungswirkung in Bezug zur Betriebssicherheitsverordnung aufweisen.
Technische Maßnahmen können z.B. sein
- feststehende trennende Schutzeinrichtungen,
- Schutzeinrichtungen wie Schaltmatten, Schaltstangen etc.,
- beweglich trennende Schutzeinrichtungen,
- berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen,
- ortsbindende Schutzeinrichtungen,
- Feststehende trennende Schutzeinrichtung in Verbindung mit berührungslos wirkender Schutzeinrichtung
- ausreichende Reduzierung der Geschwindigkeit,
- Auflösung komplexer, aufeinander abfolgender Bearbeitungsgänge,
- Zustimmungseinrichtungen,
- Hilfsmittel.
Organisatorische Maßnahmen können z.B. sein
- Festlegung der Qualifikation für besondere Tätigkeiten,
- Festlegung eines Mindestalters für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel,
- besondere Beauftragung zur Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel,
- Festlegung von Personen, die mit Beobachtungsaufgaben betraut sind,
- Festlegung der Koordination zwischen Beschäftigten und zwischen Beschäftigten und Dritten,
- Festlegen von Arbeitsabläufen, wonach gefährliche Bewegungen von Arbeitsmitteln erst ausgelöst werden, nachdem sich keine Person im Gefahrenbereich mehr aufhält,
- Festlegen von räumlichen und zeitlichen Aufenthaltsverboten, Festlegen von Schutzräumen,
- Festlegen der hinweisenden Sicherheitstechnik,
- Festlegen von Maßnahmen bei akustischen und optischen Warnsignalen,
- Festlegen, welche Schutzeinrichtung für welchen Arbeitsgang benutzt werden muss,
- Festlegen der bestimmungsgemäßen Benutzung von Schutzeinrichtungen.
Personenbezogene Maßnahmen können z.B. sein
- Verwendung von Hilfsmitteln zum Führen von Werkstücken oder Beseitigen von Werkstücken oder Teilen davon,
- Benutzen von persönlichen Schutzausrüstungen und Tragen geeigneter Arbeitskleidung,
- Erhöhen der persönlichen Qualifikation durch Unterweisung, Fort- und Weiterbildung.
Zu bemerken ist, dass eben nur die genannten Maßnahmen die Vermutungswirkung aufweisen. Die zu diesen Maßnahmen jeweils aufgenommenen Erläuterungen geben dem Anwender der Regel Hinweise für die betriebliche Praxis. Die Erläuterungen weisen in ihrem beschriebenen Rahmen natürlich auch eine Vermutungswirkung auf; der Anwender der TRBS ist auf die hier aufgezeigten Möglichkeiten jedoch ausdrücklich nicht beschränkt. Andere ebenso wirksame Möglichkeiten der Umsetzung sollen dem Anwender bewusst offen bleiben.
6. Weitere Aussichten
Die in der TRBS 2111, Teil 1 aufgezeigte Struktur und insbesondere der Detaillierungsgrad wird auch von den nachfolgenden Teilen zur TRBS 2111 übernommen. Im Entwurf der TRBS 2111, Teil 2 werden im Bereich der mechanischen Gefährdungen Maßnahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen beschrieben, der Entwurf der TRBS 2111, Teil 3 befasst sich mit Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen. Weiter befindet sich der Entwurf einer TRBS 2111, Teil 4 „Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Maschinen- und Fahrzeugbewegungen“ in der Erarbeitung des Arbeitskreises des Unterausschusses 3 zum ABS.
7. Innerbetriebliche Anwendung von Technischen Regeln zur Betriebssicherheit
Wie oben gesehen, ist der Abstraktionsgrad einer Technischen Regel recht hoch; vor dem Hintergrund der Zielgruppe der Arbeitgeber (hier insbesondere die innerbetrieblichen Berater und Dienstleister) sowie der Vollzugsinstitutionen verbindlich genug, jedoch den betrieblichen notwendigen Freiraum nicht einschränkend. Eben dies ist der große Wert der Technischen Regeln, betrieblich nicht von Vorgaben „erstickt“ zu werden. Daher gilt es, insbesondere bei der fortlaufenden Evaluierung der innerbetrieblichen Gefährdungsbeurteilung, die Technischen Regeln zunächst unter Berücksichtigung der schon seit langem bekannten Regeln und Informationen umzusetzen. Die innerbetrieblich bestehenden, auf der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung basierenden und bereits umgesetzten Lösungen sollten mit Erscheinen der neuen Technischen Regeln nicht falsch werden; die mit ständiger positiver Unruhe begleitete Frage nach besseren Lösungen wird jedoch wieder angefacht. Die Umsetzung der Technischen Regeln erfordert keinen erhöhten Aufwand, wenn die „Hausaufgaben“ bisher schon durchgeführt worden sind. Für diejenigen, die ihre Hausaufgaben noch nicht erledigt haben, bieten die Technischen Regeln eine dringende Motivation, das Unternehmen im Rahmen der eigenen Verantwortung im Sinne eines gelebten Sicherheits- und Gesundheitsschutzes zu organisieren.
8. Zusammenfassung
Mit der Annahme der ersten beiden technischen Regeln für Betriebssicherheit zu mechanischen Gefährdungen wird die Zielsetzung des gesamten Regelwerkes deutlich. Knapp gehaltene, auf das Wesentliche beschränkte grundsätzliche Basisregelungen für die Ausgestaltung der innerbetrieblichen Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes lassen für die Beteiligten einen ausreichenden Freiraum, dieses Grundanliegen selbst gestalten zu können.
Dabei werden zwei Brücken geschlagen:
Erstens die juristische Brücke. Die Anwendung der in der Technischen Regel aufgeführten Maßnahmen löst die in § 24 Abs. 5 Satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung postulierte Vermutungswirkung aus. Zweitens die Brücke der betrieblichen Umsetzung. Die zu diesen Maßnahmen aufgenommenen Erläuterungen geben dem Anwender Hinweise für die betriebliche Praxis. Diese beispielhaft ausgeführten Erläuterungen sollen von auf die einzelnen Branchen zugeschnittenen, und auf Technischen Regeln aufbauenden Handlungsanleitungen wie Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen, unterlegt werden. Die gesamte Arbeit ist noch nicht getan. Weitere Technische Regeln zur Betriebssicherheit werden folgen, so dass in Zukunft ein stabiles, handhabbares Gesamtkonzept zur betrieblichen Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung zur Verfügung steht. Dieser Beitrag stützt sich auf den Fachaufsatz "TRBS 2111 „Mechanische Gefährdungen - Erste Regel zu einer klassischen Gefährdungsart" von Herrn Dipl.-Ing. Christoph Preuße,Fachausschuss Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau sowie auf die Gliederung des Technischen Regelwerkes, wie sie durch Frau Dipl.-Ing Ursula Aich (Mitglied des ABS) zur Verfügung gestellt wurde. Jörg Busse, Unfallkasse NRW
Das Ingenieurbüro Diemer nimmt Ihnen die Arbeit ab. Sie erstellen Ihnen die notwendigen Gefährdungsbeurteilungen. Mehr Informationen unter http://www.diemer-ing.de

