Motorsägen
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Voraussetzungen für den sicheren Umgang mit Motorsägen
1. Einleitung
Über die möglichen Folgen eines Unfalls mit einer Motorsäge mag man nur ungern nachdenken. Dennoch sind Motorsägen beispielsweise für die Tätigkeiten von Forstwirten, Straßenwärtern, Garten- und Landschaftsgärtnern oder auch Feuerwehrleuten unverzichtbare Arbeitsmittel. Sie werden benötigt bei der Holzernte, bei Baum- und sonstigen Gehölzpflegearbeiten oder bei der Aufarbeitung von Windwurf. Eine Motorsäge in den Händen eines Laien kann den Horrorfilm allerdings schnell zur Wirklichkeit werden lassen. Aus gutem Grund sind daher Arbeiten mit der Motorsäge in den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik als "gefährliche Arbeiten" eingestuft, die ein abgestimmtes Paket von Schutzmaßnahmen erfordern.
2. Was kann passieren?
Die wichtigsten Gefährdungen durch die Motorsäge:
Die Hauptgefährdung einer Motorsäge ist augenscheinlich die mechanische Gefährdung. Die Sägekette ist mit scharfen Sägezähnen versehen und läuft motorisch angetrieben mit hoher Geschwindigkeit um eine Schiene. So leicht, wie dieses Werkzeug Baumstämme und Äste durchtrennt, so leicht würde es auch in Körperteile eindringen oder diese durchtrennen. Insbesondere bei nicht fachgerechtem Einsatz kann die Säge leicht abrutschen oder gar zurückschlagen. Der gefürchtete Rückschlag einer Motorsäge geschieht in Sekundenbruchteilen und mit Kräften, die selbst von einem kräftigen Bediener nicht abgefangen werden können. Die Folgen können schwerste bis tödliche Verletzungen des Motorsägenführers oder anderer Personen im Gefahrbereich sein. Motorsägenarbeit ist Lärmarbeit! Auf den Bediener einer verbrennungsmotorisch angetriebenen Motorsäge wirken in aller Regel Schallpegel von mehr als 100 dB(A) ein. Schon wenige Minuten Motorsägenarbeit führen zum Erreichen eines Tages-Beurteilungspegels von 85 dB(A). Bei langjähriger Einwirkung dieses Pegels während einer Arbeitsschicht besteht ein erhöhtes Risiko eines irreparablen Gehörschadens.
Motorsägen, die durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, stoßen zwangsläufig Abgase aus, die gesundheitsschädlich sein können. Sägespäne oder Splitter, die von der Säge weg geschleudert werden, können Augen- oder Gesichtsverletzungen hervorrufen. Je nach Einsatzzweck kommen aus den Modellpaletten der Hersteller verschiedenste Motorsägen in Betracht. Das Angebot reicht von leichten und handlichen Sägen für die Baumpflege bis hin zu ca. 10 kg schweren Fällsägen. Dies macht deutlich, dass Motorsägenarbeit schwere körperliche Arbeit ist, die häufig auch mit Zwangshaltungen einhergeht. Körperliche Überbeanspruchung kann die Folge sein.
Lange einwirkende Vibrationen der Motorsäge können als so genannte Hand-Arm-Schwingungen auf den Benutzer übertragen werden und Gesundheitsschäden hervorrufen, z. B. chronische Durchblutungsstörungen der Hände (Weißfingerkrankheit Zahlreiche weitere Gefährdungen können durch den Einsatzbereich der Motorsäge und das Arbeitsverfahren bestehen. Hier seien beispielsweise genannt: Bei Fällarbeiten: Gefahr des unkontrollierten Fallens des Baumes infolge nicht fachgerechter Schnitttechnik; Gefahr durch herab fallende Äste; Gefahr durch hängen gebliebene Bäume Bei Baum- und Gehölzpflegearbeiten: Gefahr von zurückschlagenden Ästen getroffen zu werden. Zusätzliche Gefährdungen oder Erhöhungen bereits genannter Gefährdungen ergeben sich häufig durch schlechte Witterungs- oder auch Geländebedingungen.
3. Was ist zu tun?
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet zu folgender Rangfolge von Schutzmaßnahmen:
- Technische Maßnahmen
- Organisatorische Maßnahmen
- Persönliche Maßnahmen
1. Technische Maßnahmen
Eine moderne Motorsäge enthält eine Vielzahl von Sicherheitseinrichtungen, die im unten stehenden Bild dargestellt sind.
Die mechanischen Gefahren durch die Sägekette können durch diese Sicherheitseinrichtungen jedoch verständlicherweise nicht vollständig beseitigt werden. Da somit das Verletzungsrisiko nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, kommt den organisatorischen und persönlichen Maßnahmen eine besonders hohe Bedeutung zu. Grundlage für die Auswahl der Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung, die jeder Arbeitgeber auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und unter Berücksichtigung der Arbeitsschutzvorschriften und -regeln durchzuführen und zu dokumentieren hat.
2. Organisatorische Maßnahmen
Ausbildung
An erster Stelle der organisatorischen Maßnahmen ist die zwingend erforderliche Ausbildung der Motorsägenführer zu nennen. Allerdings gibt es - entgegen weit verbreiteter Meinung - keine Standardausbildung im Sinne eines "Führerscheins", die pauschal zu allen Arbeiten mit der Motorsäge befähigt. Vielmehr hängen der erforderliche Ausbildungsumfang und -inhalt maßgeblich von den Tätigkeiten ab, die jeweils zu verrichten sind. Es ist einleuchtend, dass ein Motorsägenführer, der im Rahmen der Holzernte oder Gehölzpflege Bäume zu fällen hat, umfassendere Kenntnisse und Fertigkeiten erlangen muss - nämlich beispielsweise hinsichtlich der fachgerechten Schnitt- und Fälltechnik - als jemand, dessen Arbeitsaufgabe lediglich in der Zerkleinerung von Brennholz oder der Aufarbeitung von liegendem Holz besteht. Wiederum weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert der Motorsägeneinsatz bei der Aufarbeitung von Windwurf oder bei der Baumpflege von Hubarbeitsbühnen aus. Die von der Fachgruppe "Forsten" erstellte Information "Ausbildung - Arbeiten mit der Motorsäge" (GUV-I 8624) beschreibt in einem modular aufgebauten Konzept die Mindestanforderungen für die Ausbildung von Motorsägenführern. Körperliche Eignung der Motorsägenführer sicherstellen! Aufgrund der bereits geschilderten Lärmsituation ist eine Vorsorgeuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 obligatorisch. In Abhängigkeit der jeweiligen Tätigkeit können weitere Untersuchungen erforderlich oder empfehlenswert sein. Entsprechende Hinweise hierzu können der GUV-Information "Arbeitsmedizinische Beratung und Vorsorge im Forstbereich" (GUV-I 8520, bisher GUV 21.13) entnommen werden.
Keine Motorsägenführer unter 18 Jahren! Ausnahme: Auszubildende ab 16 Jahren, wenn es zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist und unter Aufsicht eines Fachkundigen erfolgt. Keine Alleinarbeit! Da Motorsägenarbeiten als "gefährliche Arbeiten" eingestuft sind, ist Alleinarbeit ohne ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung mit einer anderen Person, die in der Lage ist, in Notfällen Erste Hilfe zu leisten, nicht zulässig. Kein Aufenthalt von Personen im Gefahrbereich (Schwenkbereich) der Motorsäge! Bei Motorsägenarbeiten von Hubarbeitsbühnen aus: Keine weitere Person im Arbeitskorb! Weitere Personen im Arbeitskorb sind nur in begründeten Ausnahmefällen und unter Einhaltung zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig. Details hierzu können der GUV-Regel "Gärtnerische Arbeiten" (GUV-R 2109) entnommen werden.
Weitere Punkte:
- Bei verbrennungsmotorischem Antrieb: Einsatz von benzol- und schwefelarmen Sonderkraftstoffen!
- Regelmäßige Wartung und Pflege der Motorsäge!
- Arbeitstägliche Prüfung der Säge vor der Benutzung!
- Betriebsanleitung des Motorsägenherstellers beachten!
- Betriebsanweisung erstellen und bekanntmachen!
- Beschäftigte regelmäßig unterweisen!
3. Persönliche Maßnahmen
Persönliche Maßnahmen - hier gleichbedeutend mit der Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung - stehen zwar am Ende der Maßnahmenkette und doch sind sie gerade bei Motorsägenarbeiten unverzichtbar.
Der Motorsägeneinsatz gebietet grundsätzlich folgende persönliche Schutzausrüstung:
- Schutzhelm nach DIN EN 397
- Gehörschützer nach DIN EN 352
- Gesichtsschutz nach DIN EN 1731
- Schutzhandschuhe nach DIN EN 388
- Schnittschutzhose nach DIN EN 381-2 und DIN EN 381-5
- Sicherheitsstiefel mit Schnittschutzeinlage nach DIN EN 345-2
Je nach Arbeitseinsatz kann weitere Schutzkleidung (z. B. Schnittschutzjacke) erforderlich oder empfehlenswert sein.
Zu beachten ist: Keine persönliche Schutzausrüstung bietet absoluten Schutz vor Schnittverletzungen durch die Motorsäge. Dies wird deutlich, wenn man die Funktionsweise des Schnittschutzes betrachtet. Dieser besteht aus eingearbeiteten Einlagen aus einer Vielzahl von Polyamidfasern, die bei einem Eindringen der Sägekette von den Sägezähnen mitgerissen werden und zu einer Blockierung des Kettenantriebs führen sollen.
Die Bedingungen, unter denen der Schnittschutz der Motorsäge standhalten muss, sind z. B. für Schnittschutzhosen in der Norm DIN EN 381-5 festgelegt. Ein wichtiger Parameter hierbei ist die Kettengeschwindigkeit.
Bei der Schutzklasse 1 beträgt diese Geschwindigkeit 20 m/s. Verbrennungsmotorisch angetriebene Motorsägen können unter Volllast jedoch weit höhere Kettengeschwindigkeiten erreichen, bei denen der Schnittschutz nicht standhalten kann. Je nach Arbeitseinsatz stellt dieser Schnittschutz also unter Umständen einen Kompromiss zwischen Tragekomfort und Schutzwirkung dar. Waschen, Trocknen, Schmutz und Harz haben Einfluss auf die Alterung von Schnittschutzeinlagen. Untersuchungen haben ergeben, dass zwischen Tragedauer und Abnahme der Schutzwirkung von Schnittschutzhosen ein deutlicher Zusammenhang besteht.
Schnittschutzhosen sollten deshalb nach einer Tragedauer von 12 bis maximal 18 Monaten ausgetauscht werden.
4. Mehr Informationen
- Unfallverhütungsvorschrift "Forsten" (GUV-V C51, bisher GUV 1.13)
- GUV-Regeln:
- "Gärtnerische Arbeiten" (GUV-R 2109)
- "Straßenunterhaltung" (GUV-R 2108, bisher GUV 17.10.1)
- GUV-Informationen:
- "Sichere Waldarbeit und Baumpflege" (GUV-I 8556, bisher GUV50.0.7)
- "Ausbildung - Arbeiten mit der Motorsäge" (GUV-I 8624)
- "Gefährdungen bei forstlichen Tätigkeiten - Teil 1" (GUV-I 8750, bisher 50.11.52)
- "Arbeitsmedizinische Beratung und Vorsorge im Forstbereich" (GUV-I 8520, bisher GUV 21.13)
Quelle: Christian Fritsch, Landesunfallkasse NRW
Seminar: AS 02 Organisation der Arbeitssicherheit: Sicherer Umgang mit Motorsägen


